Expertenforum - Wahlerklärung für Krankengeldanspruch in der Wartefrist?

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  • 01
    Wahlerklärung für Krankengeldanspruch in der Wartefrist?

    Guten Tag wertes Experten-Team,


    wir beschäftigen regelmäßig Mitarbeiter für Zeiträume von weniger als 10 Wochen. Diese haben aufgrund der kurzen Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld.


    Dazu zwei Fragen:


    1. Der überwiegende Teil der Mitarbeiter ist wegen Überschreitung der BBG freiwillig in der KV/PV versichert. Wir melden mit dem BGRS 9111 und rechnen mit dem ermäßigten Beitragssatz ab. Nun vertritt eine Krankenkasse die Auffassung, dass hier - trotz freiwilliger Versicherung - abweichend mit dem BGRS 3111 gemeldet werden müsse. Wir gehen davon aus, dass 9111 korrekt ist und sich der ermäßigte Beitrag aus der Dauer der Beschäftigung ergibt.


    Was ist richtig?


    2. Im gemeinsamen Rundschreiben vom 18./19.06.2019 zum Krankengeld

    nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII werden Möglichkeiten erörtert, wie Beschäftigte ohne Krankengeldanspruch einen Krankengeldanspruch durch eine Wahlerklärung erlangen können. Allerdings ruht dieser Anspruch innerhalb der ersten 6 Wochen.


    Gibt es eine Option, mit der ein Krankengeldanspruch für die Krankzeiten innerhalb der Wartefrist (erste 4 Wochen der Beschäftigung) erlangt werden kann?


    Vielen Dank vorab!


    Viele Grüße

    JanR

  • 02
    RE: Wahlerklärung für Krankengeldanspruch in der Wartefrist?


    Guten Tag,
     
    für freiwillig Krankenversicherte (JAE-Überschreiter) im „Firmenzahlerverfahren“ ist eine Meldung mit der Schlüsselziffer „9“ an der ersten Stelle des Beitragsgruppenschlüssel zwingend erforderlich. Eine Differenzierung nach Beitragssatz ist hier nicht vorgesehen.
    Wird der Beitrag vom Versicherten selbst getragen ist eine „0“ zu melden. Nur für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ist bei ermäßigtem Beitragssatz die „3“ in der Krankenversicherung zu verwenden. Insofern teilen wir Ihre Einschätzung.
     
    Eine Option, mit der ein Krankengeldanspruch für die Krankzeiten innerhalb der Wartefrist (erste 4 Wochen der Beschäftigung) erlangt werden kann, ist uns nicht bekannt, ggf. ist hier eine private Absicherung möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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