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  • 01
    vorzeitlicher Abrufmöglichkeit bei Direktversicherung §40b

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    aktuell haben wir einen seltenen Fall auf dem Tisch bei dem ich Ihre Hilfe benötige.

    Ein Mitarbeiter der aktuell 59 Jahre alt ist, hat in seinem DV Vertrag, welcher 26 Jahre alt ist, eine Klausel drin mit einer Abrufphase 5 Jahren vor Ablauf.

    dies möchte er gerne in Anspruch nehmen und jetzt schon seine Direktversicherung abrufen und auszahlen lassen.

    unser Frage stellt sich jetzt aber was dies steuerlich für Auswirkungen bzw Nachteile hat wenn er vor Rentenalter vorzeitig dies Abrufphase in Anspruch nimmt? in der Gehaltsabrechnung ist dies eine normale Gehaltsumwandlung aus Einmalbezug nach §40b


    vielen Dank vorab für ihre Hilfe

  • 02
    RE: vorzeitlicher Abrufmöglichkeit bei Direktversicherung §40b

    Sehr geehrter Fragesteller,


    Auszahlungen der Direktversicherung an den Arbeitnehmer sind lohnsteuerlich nicht relevant. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit betreffen nur die Beitrags-Phase.

    Die Zahlung der Versicherung an den Arbeitnehmer wird dann gemäß § 20 Nr. 5 EStG besteuert.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: vorzeitlicher Abrufmöglichkeit bei Direktversicherung §40b

    Sehr geehrtes Team,


    eine Frage habe ich noch..

    was hat so ein Vorzeitiger abruf vor Rentenalter in der Gehaltsabrechnung für Auswirkungen?

    verliert diese Umwandung nach §40b ESTG nicht den Charakter einer Altervorsorge ?

    wir habe hier nur Gedanken ob dies uns als Arbeitgeber evt bei einer Prüfung auf die Füsse fällt im Bezug auf die Pauschalierung und das evt ein Prüfer sagen könnte das die Pauschalierung rück abgewieckelt werden muss.

     

  • 04
    RE: vorzeitlicher Abrufmöglichkeit bei Direktversicherung §40b

    Sehr geehrter Fragesteller,


    der vorzeitige Abruf vor Rentenalter hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die lohnsteuerliche Behandlung der (zuvor) erfolgten Zahlungen an die Pensionskasse und auf die pauschalierte Besteuerung nach § 40b EStG.


    Etwas anderes (Wegfall der Pauschalierungsmöglichkeit) könnte (nur ausnahmsweise) dann gelten, wenn dem Arbeitgeber bei Vornahme der Zahlungen bereits bekannt war, dass sie nicht dem "Aufbau einer ... Altersversorgung" dienen (Beispiel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer verabreden die pauschal besteuerte Zahlung und planen dabei bereits den schnellstmöglichen Kapitalabruf vor Rentenalter).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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