Guten Tag,
Vorstände einer AG sind gem. §27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III nicht versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Es besteht nach unseren Recherchen jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft eines Vorstandes, wenn dies gewünscht ist und bei der DRV entsprechend beantragt wird.
Könnten Sie uns hierzu folgende Fragen beantworten:
1.
Wie erfolgt die Antragstellung?
2.
Werden im Falle einer freiwilligen Mitgliedschaft die RV-Beiträge über die Gehaltsabrechnung abgeführt mit Beitragsgruppenschlüssel 1 in der RV oder bleibt es bei Beitragsgruppenschlüssel 0 und der Vorstand zahlt die Beiträge selbst an die DRV (also komplett außerhalb der Abrechnung)?
3.
Zahlt der AG im Falle einer freiwilligen Mitgliedschaft die AG-Anteile bis zur Beitragsbemessungsgrenze?
- Bei Beitragsabführung über die Gehaltsabrechnung mit Schlüssel 1 wäre dies automatisch der Fall.
- Bei Beitragsabführung außerhalb der Gehaltsabrechnung (beim AG weiterhin Schlüssel RV 0) wäre dies nicht gegeben. Dürfte der AG in diesem Fall überhaupt einen (steuerfreien) Zuschuss leisten oder sind die freiwilligen Beiträge ausschließlich vom Vorstand selbst zu tragen? Wie erfolgt hier die Ermittlung der Beiträge durch die DRV - anhand der BBG RV?
4.
Besteht zudem die Möglichkeit einer freiwilligen Zahlung in den Zweig der Arbeitslosenversicherung? Wie wäre hier die Vorgehensweise?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüße