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  • 01
    Vorstand AG / Freiwillige Beiträge in gesetzliche Rentenversicherung DRV

    Guten Tag,


    Vorstände einer AG sind gem. §27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III nicht versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

    Es besteht nach unseren Recherchen jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft eines Vorstandes, wenn dies gewünscht ist und bei der DRV entsprechend beantragt wird.


    Könnten Sie uns hierzu folgende Fragen beantworten:


    1.

    Wie erfolgt die Antragstellung?


    2.

    Werden im Falle einer freiwilligen Mitgliedschaft die RV-Beiträge über die Gehaltsabrechnung abgeführt mit Beitragsgruppenschlüssel 1 in der RV oder bleibt es bei Beitragsgruppenschlüssel 0 und der Vorstand zahlt die Beiträge selbst an die DRV (also komplett außerhalb der Abrechnung)?


    3.

    Zahlt der AG im Falle einer freiwilligen Mitgliedschaft die AG-Anteile bis zur Beitragsbemessungsgrenze?

    - Bei Beitragsabführung über die Gehaltsabrechnung mit Schlüssel 1 wäre dies automatisch der Fall.

    - Bei Beitragsabführung außerhalb der Gehaltsabrechnung (beim AG weiterhin Schlüssel RV 0) wäre dies nicht gegeben. Dürfte der AG in diesem Fall überhaupt einen (steuerfreien) Zuschuss leisten oder sind die freiwilligen Beiträge ausschließlich vom Vorstand selbst zu tragen? Wie erfolgt hier die Ermittlung der Beiträge durch die DRV - anhand der BBG RV?


    4.

    Besteht zudem die Möglichkeit einer freiwilligen Zahlung in den Zweig der Arbeitslosenversicherung? Wie wäre hier die Vorgehensweise?


    Im Voraus vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Vorstand AG / Freiwillige Beiträge in gesetzliche Rentenversicherung DRV

    Guten Tag,
     
    Vorstandsmitglieder einer AG (Aktiengesellschaft) sind nicht rentenversicherungspflichtig, sie haben jedoch die Möglichkeit sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Dies ist im § 7 Abs. 1 SGB VI geregelt.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir zu dem Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung keine Auskünfte geben können. Wir empfehlen Ihnen, den Rentenversicherungsträger vor Ort einzubinden.
    Vielleich helfen Ihnen auch die FAQs | Freiwillige Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung bereits weiter, dort ist unter Punkt „Wie versichere ich mich freiwillig“ auch ein elektronischer Antrag hinterlegt.
     
    Zu Ihrer Frage 2: Die freiwilligen Beiträge trägt der Vorstand allein (§ 171 SGB VI) und führt diesen auch selbstständig an den RV-Träger ab, eine Abführung über die Gehaltsabrechnung wäre fachlich falsch, da keine Rentenversicherungspflicht besteht.
    Frage 3: Die Abführung im Rahmen der Gehaltsabrechnung ist – wie bereits beschrieben – nicht zulässig. Beachten Sie bitte, dass ein Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur freiwilligen Rentenversicherung Arbeitsentgelt (geldwerter Vorteil) darstellt und entsprechend verbeitragt werden muss.
     
    Frage 4: Sie können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft: 
    Sie starten in die Selbstständigkeit, die Sie mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben werden.
    Sie betreuen in Elternzeit ein Kind, das älter als 3 Jahre ist.
    Sie machen eine Weiterbildung, um beruflich aufzusteigen, den Beruf zu wechseln oder einen Berufsabschluss zu erreichen.
    Sie treten eine Beschäftigung außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz an und üben sie mindestens 15 Wochenstunden aus.
    Sie können für die oben genannten Fälle eine freiwillige Arbeitslosenversicherung nur abschließen, wenn Sie zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen. Hinweis: Für eine bessere Lesbarkeit werden die oben genannten Lebensetappen nachfolgend einheitlich als „Tätigkeit“ bezeichnet.
    Sie waren in den 30 Monaten vor Beginn Ihrer Tätigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig (zum Beispiel aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines Ausbildungsverhältnisses) oder
    Sie hatten unmittelbar vor Beginn Ihrer Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung nach dem SGB III. Auch hier verweisen wir auf den zuständigen Träger, die Bundesagentur für Arbeit, für eine verbindliche Beratung. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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