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  • 01
    vorlesungsfreie Zeit Werkstudent bei Fernstudium

    Guten Tag, eine Werkstudentin möchte für Dezember Ihre Arbeitszeit auf Vollzeit ändern. Sie macht ein Fernstudium und hat von der Fernuni eine Bestätigung über das Studium, in der folgender Wortlaut steht" Die Monate Juni und September sind grundsätzlich veranstaltungsfrei. Aufgrund der flexiblen Struktur des Fernstudiums ist es den Studierenden im vollen Umfang möglich, sich Studien-, Prüfungs- und studienfreie Zeiten selbst einzuteilen." Wenn Sie sich also selber den Dezember als studienfreie Zeit einteilt, kann Sie dann trotz Vollzeit den Status als Werkstudent mit 0100 behalten?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: vorlesungsfreie Zeit Werkstudent bei Fernstudium

    Hallo SDW Personal,
     
    grundsätzlich gelten für Studierende, die an einem Fernstudium teilnehmen und in Deutschland arbeiten, die gleichen Regelungen in Bezug auf die Versicherungspflicht wie für Studierende, die an inländischen Hochschulen immatrikuliert sind. Insofern wäre das Werkstudentenprivileg in solchen Fällen grundsätzlich anzuwenden.
     
    Allerdings sind für die Beantwortung der Frage, ob Absolventen eines Fernstudiums ohne festgelegte vorlesungsfreie Zeit ggf. mehr als 20 Wochenstunden für maximal 26 Wochen im Rahmen des Werkstudentenprivilegs beschäftigt sein können, in den Ausführungen des GKV-Spitzenverbands über die „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016 keine konkreten Aussagen zu entnehmen.
     
    Typisch für „Fernstudien“ an Fernhochschulen ist – anders als bei einem Präsenzstudium-  der durchgehende Unterricht. Die Studierenden werden nicht nach Semestern betreut oder die Dauer des Studiums in Semester eingeteilt. Da der Unterricht durchgehend ist, entfallen sämtliche Ferienzeiten. Dies schließt auch die Semesterferien mit ein. Fernstudierende entscheiden somit selbst, wenn sie eine Woche Ferien benötigen.
     
    Anbieter von Fernunistudiengängen beantworten die Frage, ob das jeweilige Institut fixe Ferienzeiten besitzt, in ihren Informationsunterlagen. Hierbei weisen die Anbieter in
    der Regel darauf hin, dass „Ferien“ nicht vorhanden sind, allerdings durch die freie Lerneinteilung jederzeit persönliche „Ferien“ abgehalten werden können. Dennoch sollten
    die „Ferien“ nicht mit Pflichtterminen wie etwa Prüfungen und Präsenzveranstaltungen übereinstimmen.
     
    Da das Fernstudium durchgängig über mehrere Monate hinweg besucht wird, entfallen nach unserer Auffassung die typischen Ferienzeiten und somit auch die Semesterferien. Dies gilt  unabhängig davon, dass die von Ihnen beschriebenen Monate“ veranstaltungsfrei“ sind. 
     
    Demzufolge unterliegt bei einem Überschreiten der 20-Stunden-Grenze das Beschäftigungsverhältnis prinzipiell der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherungspflicht. Eine Anwendung der 26-Wochen-Regelung für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Werkstudenten kann in einem solchen Fall nach unserem Verständnis nicht erfolgen.
     
    Aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Stellungnahme über die einzugsberechtigte Krankenkasse anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     
     
     

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