Expertenforum - Vorgeschriebenes Vorpraktikum bei privater Krankenversicherung

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  • 01
    Vorgeschriebenes Vorpraktikum bei privater Krankenversicherung

    Hallo,

    beschäftigt wird ein Praktikant, der ein sechswöchiges vorgeschriebenes Vorpraktikum absolviert. Unserer Einschätzung nach liegt hier Versicherungspflicht in allen Zweigen vor.

    Die gesetzliche Krankenkasse schreibt uns nun an, dass er weiterhin privat krankenversichert ist. Wie ist das möglich?

  • 02
    RE: Vorgeschriebenes Vorpraktikum bei privater Krankenversicherung

    Hallo KerstinF,
     
    in einer Studien-/Prüfungsordnung vorgeschriebene Vorpraktika unterliegen grds. der Sozialversicherungspflicht. Die versicherungsrechtliche Beurteilung hängt davon ab, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gewährt wird oder nicht.
     
    Sofern Entgelt gezahlt wird, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Anmeldung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „105“, sofern das monatliche Arbeitsentgelt 325,00 € übersteigt) und die abzuführenden Beiträge sind an die zuständige gesetzliche Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Wird kein Entgelt gewährt, besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht in der speziellen Krankenversicherung der Praktikanten (sofern kein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung gegeben ist). Die Versicherung hat der Praktikant selbst abzuschließen und den Beitrag allein zu tragen.
     
    Bei vorgeschriebenen Vorpraktika ohne Entgeltzahlung hat der Arbeitgeber den Praktikanten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden (Beitragsgruppenschlüssel „0110“, Personengruppenschlüssel „105“) und die Beiträge für diese Versicherungszweige zu entrichten. Diese werden aus einem fiktiven Entgelt berechnet. Monatliche Bemessungsgrundlage ist dann 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: West 35,35 € / Ost 34,65 €).
     
    Wer durch Aufnahme einer berufspraktischen Tätigkeit -ohne Entgeltzahlung- als Praktikant krankenversicherungspflichtig wird, kann allerdings auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V befreit werden und dann (weiterhin) in einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert bleiben.
    An der Beurteilung zur Renten – und Arbeitslosenversicherungspflicht ändert sich nichts.
    Die Anmeldung und die abzuführenden Beiträge sind an die zuständige gesetzliche Krankenkasse zu übermitteln.

    Aufgrund Ihrer Angaben kann es sich in Ihrem Fall unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Regelungen nur um ein vorgeschriebenes Vorpraktikum ohne Entgeltzahlung handeln.
     
    Da uns für eine weitergehende Stellungnahme die erforderlichen Informationen nicht vorliegen, empfehlen wir Ihnen, eine Klärung mit der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Vorgeschriebenes Vorpraktikum bei privater Krankenversicherung

    Vielen Dank!

    Es handelt sich um ein Praktikum mit Entgeltzahlung. Deswegen war ich so irritiert über die Aussage der Krankenkasse.

  • 04
    RE: Vorgeschriebenes Vorpraktikum bei privater Krankenversicherung

    Hallo KerstinF,
     
    vor dem Hintergrund, das es sich in Ihrem Fall um ein vorgeschriebenes Vorpraktikum mit Entgeltzahlung handelt, ist die Aussage der Krankenkasse für uns nicht nachvollziehbar. Zwecks rechtverbindlicher Klärung empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Beurteilung bei der zuständigen Krankenkasse anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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