Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Vorgeschriebenes VOR-Praktikum und Minijob beim gleichen Arbeitgeber

    Hallo,

    kann ein Schulabgänger zwischen Abitur und Studium das vorgeschriebene Vorpraktikum ohne Entgelt und währenddessen gleichzeitig einen Minijob beim gleichen Arbeitgeber ausüben (zeitlich und inhaltlich getrennt)? Mit Semesterbeginn soll dann das duale Studium bei diesem Arbeitgeber durchgeführt werden.

    Dazu hat der Schulabgänger bereits einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber, die GFB-Grenze würde insgesamt aber nicht überschritten.

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Vorgeschriebenes VOR-Praktikum und Minijob beim gleichen Arbeitgeber

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich werden mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Art und Umfang der Beschäftigungen ist dabei unbedeutend.
     
    Eine Ausnahme ist im Zusammenhang mit Beschäftigungen zur Berufsausbildung zu berücksichtigen.
     
    Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht auszugehen, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages zur Berufsausbildung Beschäftigter zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt.
    Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden. Die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang gelten dabei ebenfalls als Beschäftigungen zur Berufsausbildung.
     
    Insoweit kann in dem von Ihnen geschilderten Fall neben dem vorgeschriebenen Praktikum eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden.
     
    Die weitere geringfügige Beschäftigung hat auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keinen Einfluss, da im Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.