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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Vorgeschriebenes Praktikum Hufschmied

    Liebes Expertenforum-Team,


    unser Mandant ist Hufschmied und möchte einen Praktikanten beschäftigen. Es handelt sich um ein verpflichtendes Praktikum, das für die praktische Ausbildung zum Hufschmied benötigt wird.


    Ist ein solches Praktikum sozialversicherungsrechtlich wie ein vorgeschriebenes Vorpraktikum zu beurteilen?


    Vielen Dank im Voraus!

  • 02
    RE: Vorgeschriebenes Praktikum Hufschmied

    Guten Tag,
     
    nach unserer Recherche ist die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin bundesweit einheitlich geregelt durch das Hufbeschlaggesetz bzw. die Hufbeschlagverordnung.
    Sie ist eine berufliche Qualifizierung im Anschluss an einen Ausbildungsberuf. Die Qualifizierung besteht aus einem Einführungskurs (mind. 4 Wochen), einer praktischen Tätigkeit bei einem
    Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin (2 Jahre) und einem Vorbereitungslehrgang an einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschule (Vollzeit mind. 4 Monate, Teilzeit 8 bis 16 Monate).
     
    Insoweit unterstellen wir, dass es in Ihrer Fragestellung um diese zweijährige praktische Tätigkeit geht.
     
    Aus unserer Sicht handelt es sich hier nicht um ein in einer Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedertes Praktikum, das in sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu einer besonderen Beurteilung führt.
    Vielmehr stellt sich diese praktische Tätigkeit als übliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung dar.
     
    Es sind daher zur versicherungsrechtlichen Beurteilung, die regelhaften Grundsätze für Beschäftigte anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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