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  • 01
    Von Firmenzahler zum Selbstzahler

    Ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für einen einzelnen freiwillig versicherten Arbeitnehmer diesen auf Selbstzahler umzuschlüsseln? So, dass er die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge selbst an seine Krankenkasse überweisen muss. Obwohl alle anderen freiwillig Versicherten im Unternehmen als Firmenzahler hinterlegt sind?

  • 02
    RE: Von Firmenzahler zum Selbstzahler

    Sehr geehrte Frau Engels,
     
    grundsätzlich ist ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer selbst Beitragsschuldner und hat daher den Beitrag selbst einzuzahlen.
     
    Vielfach werden jedoch Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, dass der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt einbehält und an die Krankenkasse abführt. Eine gesetzliche Grundlage für das Firmenzahlerverfahren für freiwillige Mitglieder gibt es nicht. Es liegt im Ermessen der Arbeitgeber, dies anzubieten und der Arbeitnehmer dem zustimmt.
     
    Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich kraft Gesetzes, sich ausschließlich auf ein Verfahren für alle Beschäftigten festzulegen, gibt es nicht.
     
    Sofern der Mitarbeiter eine Umstellung auf Selbstzahler wünscht, ist dies von Ihnen vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Von Firmenzahler zum Selbstzahler

    Es gibt keine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Hintergrund für diese Umstellung ist, dass dieser Arbeitnehmer eine Vorauszahlung an die Krankenkasse zahlen möchte, um somit einen Steuervorteil zu erhalten. Dieser wird dann als Vorsorgeaufwendung geltend gemacht.

    Die Frage ist: Gibt es diese Möglichkeit und was müssen wir als Arbeitgeber beachten, denn als Selbstzahler zahlen wir die Arbeitgeberanteile steuerfrei an den Arbeitnehmer als Selbstzahler aus. Grundsätzlich ist doch der Arbeitgeber haftbar.

    Vielen Dank!

  • 04
    RE: Von Firmenzahler zum Selbstzahler

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist der krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, selbst für die Beitragszahlung verantwortlich.
    Insoweit obliegt die Haftung auch dem Versicherten.
     
    Bei der Möglichkeit die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über den Arbeitgeber im Rahmen des Firmenzahlverfahrens abzuführen, handelt es sich lediglich um eine verfahrensbezogene Vereinbarung
    zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Verantwortung bzw. Haftung ändert sich aber bei dieser Verfahrensweise nicht.
     
    Freiwillig Versicherte können aus steuerlichen Gründen für bestimmte Zeiten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Voraus zahlen. Dies schließt aber das Firmenzahlverfahren aus.
    Hier kann der Arbeitnehmer die Beendigung des Firmenzahlverfahrens und die Auszahlung des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V vom Arbeitgeber verlangen.
     
    Die tatsächliche Abführung der Beiträge liegt nicht in dem Haftungsbereich des Arbeitgebers.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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