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  • 01
    Vollzeitstudentin, älter als 30 Jahre wie zu versuichern?

    Guten Tag,

    ich habe eine Mitarbeiterin, die Vollzeit im Zweitstudium studiert und bisher im Minijob arbeitet.

    Sie möchte jetzt mehr arbeiten, möchte aber explizit nicht als Werkstudentin sondern im Midijob beschäftigt werden, obwohl es weniger als 20 Stunden sind. Geht das? IMir wurde von einer KK mal gesagt, man darf sich das nicht aussuchen, wenn das Studium überwiegt, muss als Werkstudent abgerechnet werden (außer im Minijob).. Was ist richtig?

    Danke für die Aufklärung.

  • 02
    RE: Vollzeitstudentin, älter als 30 Jahre wie zu versuichern?

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). In der Rentenversicherung besteht unabhängig davon Versicherungspflicht. Dies trifft uneingeschränkt auch für Zweitstudiengänge zu.
     
    Das Werkstudentenprivileg liegt bei Personen, die neben Ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, vor, da sie Ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern gehören.
     
    Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, sind die gesetzlichen Regelungen zum Werkstudentenprivileg zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht besteht nicht.
     
    Für den von Ihnen geschilderten Fall bedeutet das, dass sofern die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden unterschreitet, aufgrund des Werkstudentenprivilegs Sozialversicherungsfreiheit, mit Ausnahme der Rentenversicherung, besteht.
     
    Sozialversicherungspflicht kommt in dieser Konstellation nur bei Beschäftigungszeiten von mehr als 20 Wochenstunden in Frage.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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