Hallo Expertenteam,
bei uns ist folgende Frage aufgetreten:
Ein Mitarbeiter ist in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung RV versichert.
Die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht er vor der Regelaltersgrenze in der Ärzteversorgung.
Ist es richtig, wenn wir sagen:
- es ist egal ob eine DRV Rente gezahlt wird oder nicht, es zählt immer die Ärzteversorgung und somit ist erst ab dem Rentenbeginn wegen Erreichen der Altersgrenze auf die ÄV abzustellen
- erst ab diesem Zeitpunkt würde der AG bei einer Weiterbeschäftigung des AN ´s die RV auf "3" umschlüsseln müssen
- und auch erst dann muss der AN gefragt werden, ob er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten möchte, oder ob er weiterhin seine RV Anteil zahlen möchte
Viele Grüße
V. Bauer