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  • 01
    Vollrente - RV Betrachtung

    Hallo Expertenteam,

    bei uns ist folgende Frage aufgetreten:

    Ein Mitarbeiter ist in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung RV versichert.

    Die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht er vor der Regelaltersgrenze in der Ärzteversorgung.

    Ist es richtig, wenn wir sagen:

    - es ist egal ob eine DRV Rente gezahlt wird oder nicht, es zählt immer die Ärzteversorgung und somit ist erst ab dem Rentenbeginn wegen Erreichen der Altersgrenze auf die ÄV abzustellen

    - erst ab diesem Zeitpunkt würde der AG bei einer Weiterbeschäftigung des AN ´s die RV auf "3" umschlüsseln müssen

    - und auch erst dann muss der AN gefragt werden, ob er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten möchte, oder ob er weiterhin seine RV Anteil zahlen möchte


    Viele Grüße

    V. Bauer

  • 02
    RE: Vollrente - RV Betrachtung

     
    Guten Tag,
     
    für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es zunächst grundsätzlich auf das Alter für die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung an. Den Personengruppenschlüssel 119 bekommen Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).
     
    Eine Ausnahme ist aber bei berufsständisch Versorgten zu berücksichtigen. Der Versorgungsträger kann die Altersgrenze abweichend von den Regelungen der Rentenversicherung frei bestimmen. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beschäftigte nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit, sondern rentenversicherungsfrei. Für berufsständisch Versorgte, deren Regelaltersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung jedoch noch nicht erreicht ist, zahlen Sie weiterhin keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Stattdessen besteht für Sie unverändert die Verpflichtung, den Beitragszuschuss für den Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen. Erst mit Erreichen der Altersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung müssen Sie für diese Beschäftigten den Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsträger abführen.
     
    Erst mit Beginn der Regelaltersversorgung aus der berufsständischen Versorgung ist der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung an die DRV zu leisten (BGR 3321, PGR 119).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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