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  • 01
    Volljährige Kinder bei Pfändung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben folgende Fragestellung: Eine Mitarbeiterin mit Pfändung hat ein 19 jähriges Kind, welches aktuell eine Berufsausbildung ausübt (wohnt noch zu Hause). Frage: Muss dieses Kind als unterhaltsberechtigt anerkannt werden? Falls ja, welche Nachweise benötigen wir von dem Kind? Das Kind erhält vermutlich eine Ausbildungsvergütung. Ab welcher Höhe der Ausbildungsvergütung ist das Kind nicht mehr zu berücksichtigen?. Können Sie bitte angeben, wo ich die Regelungen dazu nachlesen kann? Vielen Dank.

  • 02
    RE: Volljährige Kinder bei Pfändung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Sie sollten zunächst von der Mitarbeiterin eine schriftliche Bestätigung anfordern, welche Unterhaltspflichten auf gesetzlicher Grundlage bestehen und von ihr auch tatsächlich erfüllt werden. Die Berechnung der pfändbaren Vergütung sollten Sie dann dem Gläubiger und der Arbeitnehmerin übersenden. Bleiben Widersprüche aus, besteht jedenfalls kein Haftungsrisiko.


    Nach § 850c Abs. 6 ZPO kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass Unterhaltspflichten für Personen, die bereits über eigenes Einkommen verfügen, unberücksichtigt bleiben. Eine starre betragsmäßige Grenze, ab wann eigenes Einkommen zu einer vollständigen Berücksichtigung als Unterhaltspflicht führt, gibt es dabei nicht. Die Vollstreckungsgerichte orientieren sich aber häufig an der jeweiligen Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Sollte das Einkommen also darüber liegen, wird auf entsprechenden Antrag hin geklärt, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr zu berücksichtigen ist.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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