Expertenforum - Verwendung Hauptbetriebsnummer

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  • 01
    Verwendung Hauptbetriebsnummer

    Der Betrieb verfügt deutschlandweit über mehrere Niederlasungen. Diese besitzen jeweils eine eigen Betriebsnummer. M. E. ist es möglich, die Betragsnachweise - nach Rechtskreisen getrennt - unter der Hauptbetriebsnummer abzugeben. Leider kann ich zu meiner Auffassung aber keine verifizierte Quelle finden.

  • 02
    RE: Verwendung Hauptbetriebsnummer

    Hallo Tressler,

    aufgrund der aktuell vielen Sachverhaltsanfragen bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Fallschilderung im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Frage erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam      
     

  • 03
    RE: Verwendung Hauptbetriebsnummer

    Hallo Tressler,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Anbei erhalten Sie die folgende Stellungnahme:

    Im Kontext der Sozialversicherung spielt die Betriebsnummer eine entscheidende Rolle. Gemäß § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeitende zu leisten. Zu den erforderlichen Angaben gehört auch die Betriebsnummer. Jeder Arbeitnehmer ist über die jeweilige Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs zu melden.

    Hat ein Arbeitgeber in verschiedenen Gemeinden Niederlassungen, handelt es sich bei jeder von ihnen um eine separate Beschäftigungseinheit. Für Niederlassungen des gleichen Arbeitgebers in verschiedenen Gemeinden ist demnach mindestens eine Betriebsnummer pro Gemeinde erforderlich. Es ist entscheidend, dass jeder Arbeitnehmer unter der Betriebsnummer des Betriebs gemeldet wird, in dem er beschäftigt war.

    Maßgeblich ist grundsätzlich der Betriebsteil, dem der Arbeitnehmer zugeordnet ist, also die Niederlassung, in der sich der Arbeitsplatz befindet.

    Das Verfahren für den Beitragsnachweis ist anders:

    Der Arbeitgeber hat der zuständigen Einzugsstelle nach § 28f Abs. 3 SGB IV einen Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder elektronischer Ausfüllhilfen zu übermitteln.

    Bei der monatlichen Beitragsmeldung ist es möglich, alle Beschäftigten unter der Betriebsnummer des Hauptsitzes des Arbeitgebers zusammenzufassen. Der Arbeitgeber wählt in der Regel eine „Hauptbetriebsnummer“, mit der er sich als Beitragszahler bei den Einzugsstellen im Beitragsnachweisverfahren identifiziert. Diese Betriebsnummer ist im Datensatz des Beitragsnachweises festgelegt. Im Beitragsnachweisverfahren ist es nicht relevant, in welcher Gemeinde die Mitarbeitenden tatsächlich beschäftigt sind.

    Eine Verpflichtung, dass der Arbeitgeber für jede Betriebsstätte einen Beitragsnachweis zu übermitteln hat, ergibt sich hieraus nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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