Ein Mitarbeiter hat aufeinanderfolgend mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten:
21.07.-08.08.25 (19 Tage)
11.09.-02.10.25 (22 Tage)
07.10.-10.10.25 (4 Tage)
31.10.-05.12.25
Lt. eAU handelt es sich in allen vier Fällen jeweils um Erstbescheinigungen, die EEL-Vorerkrankungsanfragen ergeben keine Anrechnungsfälle.
Bezugnehmen auf das BAG-Urteil v. 18.01.2023, 5 AZR 93/22 verweigern wir für die Zeit ab 31.10. die Lohnfortzahlung. Der Mitarbeiter macht auch nach Aufforderung keine Angaben bzw. erbringt keine Nachweise, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen.
Wir erstellen per EEL-Verfahren eine Entgeltbescheinigung zur Krankengeldberechnung.
Nach unseren Informationen hat der Mitarbeiter aber kein Krankengeld von seiner Krankenkasse erhalten. Hätte er dieses gesondert beantragen müssen?
Wie sind in diesem Fall DEÜV-Meldungen zu erstellen: Meldegrund 51 zum 30.10.25 (wg. ANSPRUCH auf EEL ab 31.10.) oder Meldegrund 34 zum 30.11.25 (weil tatsächlich kein KG gezahlt wurde) und Grund 13 zum 06.12.25?