Wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen gebrauchten Laptop, der noch einen Wert von 298,40 € für 0,00 € überlässt. Wie ist das Steuerlich zu handhaben. Für den Mitarbeiter entsteht ein Geldwerter Vorteil in Höhe von 298,40 €. Dieser kann mit 25 % pauschal versteuert werden. Kann dieser Pauschale Steuerbetrag in Höhe von 74,60 € nur vom Arbeitgeber übernommen werden oder kann auch der Arbeitnehmer diese 74,60 € tragen? Wie ist hier zu verfahren bzw. welche weiteren Möglichkeiten gibt es noch. Fallen hierzu auch SV Beiträge an? Oder entfallen diese, da ja 0,00 € für den Laptop gezahlt wurden.
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Versteuerung Verkauf gebrauchter Hardware an Mitarbeiter
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RE: Versteuerung Verkauf gebrauchter Hardware an Mitarbeiter
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst besteht die geschilderte Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 25% gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 EStG. Bei dieser Vorgehensweise „hat“ (zwingend) der Arbeitgeber die Lohnsteuer zu tragen (§ 40 Abs. 3 EStG).
Alternativ besteht die Möglichkeit der individuellen Besteuerung (nach ELStAM).
Günstigste Vorgehensweise aus steuerlicher Sicht ist, auf die Übereignung zu verzichten und „nur“ die Nutzung der Technik dauerhaft zu überlassen. Dies bleibt unbesteuert (§ 3 Nr. 45 EStG).
Die vorstehenden Ausführungen betreffen die lohnsteuerlichen Aspekte; zu den SV-Themen bitten wir, die Fachexperten Sozialversicherung anzufragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
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03
RE: Versteuerung Verkauf gebrauchter Hardware an Mitarbeiter
Vielen dank für die Rückmeldung. Das heißt bei der "nur" dauerhaften Nutzung der Technik müsste der Arbeitnehmer die Hardware wieder zurückgeben, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet. Was passiert, wenn der Mitarbeiter das Gerat nach einem Jahr nicht mehr nutzt und durch ein neues ersetzt. Dann muss das Gerät zur Entsorgung auch wieder an den Arbeitgeber zurückgegeben werden?
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04
RE: Versteuerung Verkauf gebrauchter Hardware an Mitarbeiter
Sehr geehrter Fragesteller,
korrekt. Die steuerfreie Überlassung bedeutet, dass nach Ende der Nutzung das Gerät wieder an den Arbeitgeber zurück gelangt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
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