Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Versorgungswerksrente ab 60 und Anstellung als Zahnärztin ohne Rentenbeiträge

    Liebes Team,


    eine selbständige Zahnärztin (60 Jahre alt) hat ihre Praxis zum 31.12.2025 verkauft und erhält seit 01.01.2026 eine vorgezogene Rente vom Versorgungswerk Berlin. Die Beitragszahlung an das Versorgungswerk entfällt damit.


    Ab 01.01.2026 ist sie nun in selbiger Praxis angestellte Zahnärztin (privat versichert).

    Ist es korrekt, dass ich nun den BGS 0010 mit PGS 101 anlegen muss, also, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Rentenbeiträge zahlen bis sie die Regelaltersgrenze erreicht hat in gut 6 Jahren?


    Wenn sie die Regelaltersgrenze in 6 Jahren erreicht hat, muss der Arbeitgeber dann Rentenbeiträge zahlen und es ist auf BGS 0320 und PGS 119 umzustellen, richtig?


    Danke

    Torsten Kalb

  • 02
    RE: Versorgungswerksrente ab 60 und Anstellung als Zahnärztin ohne Rentenbeiträge

    Hallo Herr Kalb,
     
    vordergründig ist in Ihrem Fall nach unserer Einschätzung zu klären, ob bei Aufnahme einer (dem Grunde nach) versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt bzw. beabsichtigt ist.
     
    Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen vom 31.12.2012 konkretisiert, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in wortgetreuer Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur für die ganz konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber bzw. Tätigkeit gilt.
     
    Bei jedem Tätigkeitswechsel ist demzufolge die Befreiung erneut zu beantragen. Dies gilt insbesondere bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit als Zahnärztin.
     
    Sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung vorliegt,
    lautet hier der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Nur bei Vorliegen des Befreiungsbescheides von der Rentenversicherungspflicht und der gleichzeitigen Möglichkeit weitere rentensteigernde Zahlungen an das Versorgungswerk zu leisten wäre unter Berücksichtigung des gleichen Personengruppenschlüssels der Beitragsgruppenschlüssel „0010“ zu verwenden.
     
    Nach Erreichen der Regelaltersgrenze lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0320“ (Personengruppenschlüssel „119“). 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Versorgungswerksrente ab 60 und Anstellung als Zahnärztin ohne Rentenbeiträge

    Liebes Team,


    die angestellte Zahnärztin erhält bereits mit 60 Jahren eine Vollrente aus dem Versorgungswerk, darf dort nicht mehr einzahlen und darf sich daher auch nicht mehr beim Versorgungswerk befreien lassen. Das hat das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin auch so bestätigt.


    Die Techniker KK sagt nun, dass der Arbeitgeber und die angestellte Zahnärztin bis zum Beginn ihrer Regelaltersrente in gut 7 Jahren keine Rentenbeiträge zahlen müssen - beide Seiten nicht - weder an das Versorgungswerk, noch an die Dt. RV/TKK, also mit Schlüssel BGS 0010 und PGS 101. Der Arbeitgeber muss erst seinen Anteil wieder zahlen, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, so die TKK. Ich bin jetzt total verwirrt. :(


    Ich bitte noch einmal um Prüfung.

    Vielen Dank.


    Torsten Kalb

  • 04
    RE: Versorgungswerksrente ab 60 und Anstellung als Zahnärztin ohne Rentenbeiträge

    Hallo Herr Kalb,
     
    der Bezug einer Altersversorgung aus der berufsständischen Zahnärzteversorgung wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    Die Versorgungsordnungen der verschiedenen Versorgungswerke beinhalten nach unserem Kenntnisstand allerdings noch immer zum Teil unterschiedliche Regelungen.
     
    Sofern die Satzungsregelungen der Zahnärzteversorgung Berlin tatsächlich bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Zahlungseingänge mehr vorsehen, wird ab diesem Zeitpunkt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wieder an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt (Beitragsgruppe „3“).
     
    Die Regelung des § 172 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art eindeutig.
     
    In der Arbeitslosenversicherung unterliegt die Beschäftigung - unabhängig vom Zeitpunkt des Versorgungsleistung - weiterhin der Beitragspflicht, da die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist (Beitragsgruppe „1“).
     
    Daher lautet bei privat krankenversicherten Personen in einem solchen Fall der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“.
     
    Zur  rechtsverbindlichen Klärung der Sachlage empfehlen wir Ihnen, eine beitragsrechtliche Stellungnahme von der einzugsberechtigten Krankenkasse anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.