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  • 01
    Versorgungsbezieher nach Austritt

    Hallo liebes Expertenteam,

    ich habe folgende Frage:

    wie schlüssele ich Versorgungsbezieher, die "nur noch" eine Betriebsrente erhalten und vorher im Unternehmen gearbeitet haben. Meines Wissens läuft das dann ohne RV und AV.

    Was nehme ich für KV, wenn der freiwillig gesetzlich versichert ist, privat versichert ist oder gesetzlich? Richtet es sich auch nach der Höhe der Betriebsrente (Unter oder oberhalb der Geringfügig Grenze?) und was mache ich mit der PV.

    Sind diese auch im Übergangsbereich, wenn sie z.B. 1000 Euro Betriebsrente erhalten?

    Personengruppe würde ich immer die 101 nehmen. Ist das richtig?

     

  • 02
    RE: Versorgungsbezieher nach Austritt

    Hallo Dorow,

    bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles zu gewähren sind, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge nach § 229 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
     
    Die Eigenschaft als Versorgungsbezug geht durch eine Auszahlung noch vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles nicht verloren. Dies gilt unabhängig von dem Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Auszahlung. Entscheidend für die Zuordnung zu § 229 SGB V ist allein der ursprünglich vereinbarte Versorgungszweck. Obwohl diese Zuordnung allein auf einer Rechtsvorschrift der gesetzlichen Krankenversicherung gründet, gilt der Ausschluss der Arbeitsentgelteigenschaft nicht nur für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
     
    Für die Zuordnung als Versorgungsbezug ist es unerheblich, ob von dem Betrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tatsächlich erhoben werden (können). Demzufolge liegt bei dem Auszahlungsbetrag grundsätzlich ein Versorgungsbezug vor, welcher vom Arbeitgeber im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens an die zuständige Krankenkasse zu melden ist. 
     
    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden. Die Zahlstelle hat deshalb zunächst bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob dann auch tatsächlich Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt.
     
    Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben. Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.
     
    Die Meldungen sind von den Zahlstellen an die zuständigen gesetzlichen Krankenkassen der Versorgungsempfänger zu erstatten. Bei diesem Meldeverfahren sind weder Beitrags- noch Personengruppenschlüssel vorgesehen.
     
    Beiträge aus Versorgungsbezügen sind nur zu entrichten, wenn diese monatlich insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Allerdings gilt in der Krankenversicherung neben der Freigrenze ein „Freibetrag“ (2025: 187,25 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei. In der Pflegeversicherung findet ausschließlich die oben aufgeführte Freigrenze Anwendung.
     
    Diese Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt auf elektronischem Wege.
     
    Anders als in der Pflichtversicherung gilt in der freiwilligen Krankenversicherung die Maxime, dass die Beitragsbelastung bzw. Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds grundsätzlich zu berücksichtigen hat. Davon ausgehend, dass durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze der freiwillig versicherte Mitarbeiter bereits Höchstbeiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt hat, unterliegt der Versorgungsbezug in einem solchen Fall der Beitragsfreiheit. Allerdings hat eine Meldung des Versorgungsbezugs von der Zahlstelle an die Krankenkasse zu erfolgen.
     
    Für Versorgungsempfänger, die dagegen nicht gesetzlich krankenversichert sind, werden keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus dem jeweiligen Versorgungsbezug fällig. Demzufolge sind auch keine Meldungen zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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