Expertenforum - Versicherungspflicht

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  • 01
    Versicherungspflicht

    Hallo,


    ich habe zwei verschiedene Fallkonstellationen.


    1) Ich bin Studentin, werde aber jetzt Exmatrikulier(Zum 01.05.25) Ich möchte mit meinem Freund in die Welt hinaus. Ich melde mich bei der Gemeinde ab. Würde mir dann eine Auslandskrankenversicherung ausreichen? Wenn ich dann nach einem Jahr zurückkomme und nicht gleich eine Beschäftigung aufnehme, kann ich mich dann in der gesetzlichen GKV wieder versichern? Reicht der Nachweis einer Auslandsversicherung für die Aufnahme aus?


    2) Mein Freund wird sein Referendariat auch zum 31.05.25 beenden und hat eine Krankenversicherung(PKV mit 50 % Beihilfe). Wenn er ins Ausland geht(Abmeldung Wohnort Deutschland) würde ja auch vorerst eine Auslandskrankenversicherung ausreichen!?

    Wie ist das dann nach einer Rückkehr nach Deutschland? Hat dann kein Beihilfeanspruch und muss sich ggfls. in der gesetzlichen freiwillig versichern. Reicht für die Aufnahme in die GKV dann als Nachweis(Vorversicherung) die Auslandskrankenversicherung aus?


    Ich hoffe sie können mir helfen.


    VG


     

  • 02
    RE: Versicherungspflicht

    Guten Tag,
     
    bitte haben Sie Verständnis, dass im Rahmen dieses Forums keine rechtverbindlichen Einzelfallentscheidungen möglich sind. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Krankenkasse. Auch können wir über die Modalitäten, der Laufzeit und den Leistungsumfang einer privaten Auslandsversicherung keine Auskünfte geben. Hier können nur Nachfragen bei den privaten Versicherungsunternehmen verbindliche Antworten liefern.
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen folgende Einschätzung:
     
    Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht z. B. nach Ende einer Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse endet, setzt sich als freiwillige Mitgliedschaft fort (sog. obligatorische Anschlussversicherung - OAV - nach § 188 Abs. 4 SGB V). Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, der auf das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht folgt. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach entsprechendem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt. Für einen wirksamen Austritt ist der Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall zu führen. Die Abmeldung von der Gemeinde und die Unterlagen der Auslandsversicherung müssen daher bei der Krankenkasse eingereicht werden.
     
    Grundsätzlich tritt eine Krankenversicherung in Deutschland mit der Erfüllung eines Tatbestandes der Versicherungspflicht nach § 5 SGB V ein.
     
    Sofern hier keine Versicherungspflicht aufgrund der allgemeinen Tatbestände eintritt (z. B. durch Beschäftigung, Bezug von Arbeitslosengeld/Bürgergeld oder Studium), ist eine Versicherung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sogenannte Bürgerversicherung) zu prüfen.
     
    Krankenversicherungspflichtig sind im Rahmen der Bürgerversicherung Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfalle haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.
    Unerheblich ist wie lange dieser Krankenversicherungsschutz her ist und ob es sich um eine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung handelte.
     
    Für Ihren ersten Sachverhalt bedeutet dies, dass Sie sich nach Ihrem Auslandsaufenthalt grundätzlich bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse versichern können.
     
    Im zweiten Sachverhalt ist nach dem Auslandsaufenthalt eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich, da zuletzt eine private Krankenversicherung bestand bzw. noch besteht.
     
    Wir empfehlen Ihnen mit ihren derzeitigen Krankenkassen Kontakt aufzunehmen, damit verbindlich geklärt werden kann, welcher Krankenversicherungsschutz nach dem Auslandsaufenthalt - ohne Vorliegen eines Versicherungspflichttatbestands - möglich ist und welche Unterlagen dazu notwendig sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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