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  • 01
    Versicherungspflicht wegen JAE

    Hallo,

    ein Mitarbeiter hat immer weit über der JAE-Grenze verdient. Nun reduziert er seine Arbeit und kommt deshalb ab 01.07.25 bis 30.09.25 unter die JAE-Grenze. Er scheidet aber auch zum 30.09.25 aus der Beschäftigung aus. Er sucht sich ab 01.10.25 einen neuen AG, es ist deshalb auch noch nicht klar ob er in seiner neuen Beschäftigung über oder unter der JAE-Grenze verdienen wird.

    Meine Frage ist nun, ob er ab 01.07.25 versicherungspflichtig wird, da es von den Spitzenverbänden etwas gibt, was aussagt, wenn man die JAE-Grenze kurzfristig unterschreitet, dass man dann versicherungsfrei bleibt. Das kurzfristige Unterschreiten wird hier mit 3 Monaten definiert, was bei meinem AN vorliegt. Aber da ja noch nicht bekannt ist, wie es nach dem Ende der Beschäftigung bei ihm weiter geht, vermute ich, dass er bereits ab 01.07.25 versicherungspflichtig wird, da jetzt noch nicht bekannt ist, ob er ab 01.10.25 wieder über der JAE verdient. Liege ich damit richtig? Was mich in diesem Zusammenhang auch noch interessieren würde, ob das kurzfristige Unterschreiten auch generell nur auf einem AG begrenzt ist oder ob tatsächlich, wenn jetzt schon bekannt wäre, dass er ab 01.10.25 eine neue Beschäftigung über der JAE-Grenze hätte, die Versicherungsfreiheit bestehen bleiben kann. Falls es tatsächlich mit einem neuen AG angewandt werden kann, ab wann muss das klar sein, dass er nach den drei Monaten bei einem neuen AG auch über der JAE-Grenze verdient. Wäre es dann richtig, dass es vor Beginn des unterschreitens der JAE-Grenze bekannt sein muss?


    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

  • 02
    RE: Versicherungspflicht wegen JAE

    Sehr geehrter Herr Becker,

    wird das Arbeitsentgelt Mitarbeitender vermindert, hat der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entgeltreduzierung eine Überprüfung des Jahresarbeitsentgelts in vorausschauender Betrachtung für einen Zeitraum von 12 Monaten vorzunehmen. Die jährliche Betrachtung wird losgelöst von der Tatsache vorgenommen, dass bereits bekannt ist, dass das Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2025 endet.

    Dabei ist unter Berücksichtigung des ab „diesem Zeitpunkt“ (hier: 01.07.2025 – 30.06.2026) maßgebenden Arbeitsentgelts eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
     
    Wir stimmen Ihnen zu, dass mit dem reduzierten Arbeitsentgelt – unterhalb der JAE-Grenze - sofort Krankenversicherungspflicht eintritt und eine Ab- und Neuanmeldung zu erfolgen hat.
    Das zukünftige Beschäftigungsverhältnis hat bei der zum 01.07.2025 vorgenommenen Prognose keinerlei Relevanz.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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