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  • 01
    Versicherungspflicht nach Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Beschäftigte war im Zeitraum vom 16.06.2025-22.09.2025 in Mutterschutz. Im Anschluss war sie bis 20.11.2025 ohne Beschäftigung in Elternzeit. Zwischen dem 21.11.2025 und 20.01.2026 arbeitet die Beschäftigte und würde bei einer Hochrechnung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Ist es korrekt, dass eine Überprüfung erst zum Jahreswechsel stattfindet?


    Ferner soll in 2026 auch eine Elternzeit (6Monate) stattfinden. Ist es korrekt, dass bei der Prüfung der JAEG diese Minderung berücksichtigt wird und im Ergebnis Versicherungspflicht bestehen bleibt?

  • 02
    RE: Versicherungspflicht nach Elternzeit

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, jeweils zu Beginn der Beschäftigung, am Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.
     
    Beim Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht gilt, dass bei der zum Ende des laufenden Kalenderjahres (hier: 2026) erforderlichen Prognoseentscheidung zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen ist.
     
    Dabei sind alle Entgeltveränderungen, d.h., sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen zu berücksichtigen.
     
    Das hat zur Folge, dass in solchen Fällen bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die Jahresarbeitsarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird, feststehende Entgeltveränderungen bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht zu berücksichtigen sind.
     
    Daher unterliegt das Beschäftigungsverhältnis in Ihrem Fall im Kalenderjahr 2026 weiterhin der Krankenversicherungspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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