Expertenforum - Versicherungspflicht im Praktikum

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  • 01
    Versicherungspflicht im Praktikum

    Guten Tag,

    eine Person, die mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife fertig ist, muss bei uns laut § 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz ein Praktikum von mindestens einem Jahr (1.9.24 bis 31.8.25) ableisten. Es wird keine Vergütung gezahlt. Muss der Arbeitgeber hier Beiträge zur Sozialversicherung entrichten. Variante: Es wird ein monatlicher Fahrkostenzuschuss von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte in Höhe des Deutschlandtickets ( 49 € derzeit) gewährt. Müssen in diesem Falle Beiträge gezahlt werden?

  • 02
    RE: Versicherungspflicht im Praktikum

    Hallo personalamt02,
     
    wir unterstellen, dass es sich in Ihrem Sachverhalt um ein Praktikum nach Abschluss der zwölften Klasse des Gymnasiums handelt, um durch Absolvierung dieses Praktikums die Fachhochschulreife zu erlangen.
     
    Nach erfolgreicher Ableistung eines solchen Praktikums erlangen die betreffenden Personen die Gleichstellung ihres Schulzeugnisses mit dem der Fachoberschule.
     
    Sofern das Praktikum zur Erlangung des berufspraktischen Teils der Fachhochschulreife im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, unterliegen die Praktikanten – unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht – als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III.
     
    Da in Ihrem Fall kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind die monatlichen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 1% der monatlichen Bezugsgröße (2024: 35,35 € in den alten Bundesländern und 34,65 € in den neuen Bundesländern) zu berechnen.
    Der Personengruppenschlüssel „105“ in Verbindung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0110“ ist zu verwenden.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt die Variante mit der Zahlung des monatlichen Fahrtkostenzuschusses zum Tragen kommt, ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. In einem solchen Fall liegt durch die Zahlung des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ein laufender monatlicher Entgeltbezug vor. Somit besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung scheidet aus.
     
    Für die Meldungen zur Sozialversicherung ist der Personengruppenschlüssel "121" im Rahmen der Geringverdienergrenze zu verwenden. Der Arbeitgeber hat auch die Umlagen U1 (ggf.), U2 sowie die Insolvenzgeldumlage zu entrichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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