Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Versicherungspflicht für Hinzuverdienst bei Altersrentnern

    Der Mandant war bis zum Renteneintritt abhängig beschäftigt und bei der gesetztl. KV versichert. Seit Einkommen lag über Jahre über der BMG. Die DRV zieht ihm bei der Rente KV+PV-Beiträge ab. Nun möchte er noch einen Beraterjob im Rahmen selbständiger Tätigkeit aufnehmen (10.000-15.000 €/p.a). Wirkt sich das auf die KV-Beiträge aus. M.E. ist er trotz Überschreitung der BMG gesetzlich und nicht freiwillig bei GKV versichert, so dass weitere Einkünfte (selbständige, V+V etc.) neben der Rente keine Auswirkung auf die KV-Beiträge haben kann. Durch KV-Beiträge über den DRV ist die KV m.E. abgegolten.

    Wer sieht das anders und warum?

  • 02
    RE: Versicherungspflicht für Hinzuverdienst bei Altersrentnern

    Guten Tag,
     
    aufgrund Ihrer Schilderung unterstellen wir bei unserer Antwort, dass Ihr Mandat aufgrund des Rentenbezuges krankenversicherungspflichtig ist.
     
    Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden neben der Rente auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (§ 237 SGB BV).
     
    Grundlage für die Beitragsberechnung ist für diesen Personenkreis daher nicht nur die Rente, sondern auch Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit.
     
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass wenn der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, nacheinander
    der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden (§ 238 SGB V).
     
    Insoweit haben in Ihrer Konstellation die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit Auswirkungen auf die Beitragshöhe. Weitere Einnahmen (Vermietung/Verpachtung, Kapitalerträge) bleiben aber unberücksichtigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.