Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Versicherungspflicht bei Selbständigkeit und Nebentätigkeit

    Liebes Team,

    ich habe folgende Frage:

    Ein Mandant von uns ist selbstständig tätig und privat krankenversichert.

    Nun möchte er bei einem anderen Unternehmer als Arbeitnehmer angemeldet werden und ein Gehalt beziehen.

    Wie sieht es in diesem Fall mit der Sozialversicherungspflicht aus? Ist der Nebenjob sozialversicherungspflichtig oder welche Voraussetzungen müssen beachtet werden, damit keine gesetzliche Krankenkassenpflicht anfällt?

    Was ist mit den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung?

    Mit freundlichen Güssen

     

  • 02
    RE: Versicherungspflicht bei Selbständigkeit und Nebentätigkeit

    Hallo AlenaK,

    in Ihrem Sachverhalt ist vordergründig zu prüfen, inwiefern durch die Beschäftigungsaufnahme und gleichzeitiger weiterer Ausübung der selbstständigen Tätigkeit bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „nebenberuflichen“ oder einer „hauptberuflichen“ selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.  

    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.  

    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.  

    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm (evtl.) beschäftigten Arbeitnehmer.

    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit „sollte“ von der für den Mitarbeiter „zuständigen“ Krankenkasse im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vorgenommen werden. Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung bzw. Ummeldung von haupt- auf nebenberufliche Selbstständigkeit, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.

    Da die betroffene Person in Ihrem Fall privat krankenversichert ist, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare (ggf. auch eine vom Arbeitgeber gewählte) Krankenkasse oder die Krankenkasse sein, an die die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden.  

    Wenn wir davon ausgehen, dass die Selbstständigkeit gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis im Vordergrund steht, besteht keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Allerdings besteht Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“). Der Krankenversicherungsschutz würde hierbei im Rahmen einer privaten Krankenversicherung fortgesetzt werden können.

    Dabei besteht aus der Beschäftigung kein Anspruch auf einen beitragsfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, weil hauptberuflich selbstständige Personen nicht zu den in § 257 Abs. 2 SGB V (Pflegeversicherung § 61 Abs. SGB XI) genannten Personenkreisen gehören.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.