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  • 01
    Versicherungsfreiheit von beschäftigten polnischen Mitarbeiter über 55 Jahre

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ich bitte um Unterstützung bei folgendem Sachverhalt:


    Wir werden einen Mitarbeiter (Jahrgang 1964, Alter 61 Jahre) einstellen, der die polnische Staatsbürgerschaft hat und auch dort gearbeitet hat.

    Er war von 2006 - 2008 letztmalig in Deutschland tätig. Der damalige SV-Status ist unbekannt. Seit 2009 hatte er keine Beschäftigung in Deutschland mehr.


    Sein Gehalt wird über der Versicherungspflichtgrenze liegen.


    Kann er unter diesen Voraussetzungen bei seiner Arbeitsaufnahme zum 01.01.2026 in Deutschland eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse wählen oder muss eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden?


    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung und viele Grüße

    Payroll_HR_2024

     

  • 02
    RE: Versicherungsfreiheit von beschäftigten polnischen Mitarbeiter über 55 Jahre

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei in der Krankenversicherung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).
    Weitere zwingende Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig waren.
     
    Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, werden von der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V nicht erfasst, da hier andere Gründe für das Nichtbestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung verdient der Mitarbeiter bei Beschäftigungsaufnahme über der Versicherungspflichtgrenze. Wir gehen hier von einem Überschreiten der JAE-Grenze aus.
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihre Frage, ob eine freiwillige Mitgliedschaft möglich ist, nicht abschließend beantworten können, da uns im Rahmen dieses Forums die relevanten Informationen nicht vorliegen.
    Wir empfehlen Ihnen bzw. dem Mitarbeiter, Kontakt zu einer wählbaren gesetzlichen Krankenkasse aufzunehmen, um einen möglichen Beitritt zu besprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen gerne Auskunft:
     
    Polen ist Mitglied der EU – dementsprechend gelten die grundsätzlichen Zugangsvoraussetzungen im Sinne des § 9 SGB V (Freiwillige Versicherung):
     - Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
     - Erfüllung der Vorversicherungszeit
     - Anzeigefrist
     
    Aufgrund der Eigenschaft als Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) ist die sogenannte Bürgerversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen. Eine OAV – obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) greift nicht beim Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bzw. einer Familienversicherung im Ausland.
     
    Der § 9 SGB V besagt, dass Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren, der Versicherung freiwillig beitreten können. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen
     
    Polen hat ein öffentliches Krankenversicherungssystem (NFZ) und ein privates Gesundheitswesen, das aus privaten Zusatzversicherungen und einer eigenen privaten Krankenversicherung besteht. Während die gesetzliche Krankenversicherung für die meisten Personen verpflichtend ist, ist der Abschluss einer privaten Versicherung möglich, um den Zugang zu zusätzlichen Leistungen und kürzeren Wartezeiten zu erhalten. 
     
    Entscheidend ist somit, wie der zukünftige Mitarbeiter in Polen versichert ist und aufgrund welcher Rechtsvorschrift. Wenn Sie diese Informationen haben, können Sie eine verbindliche Beurteilung bei der gewählten Krankenkasse vornehmen lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Versicherungsfreiheit von beschäftigten polnischen Mitarbeiter über 55 Jahre

    Guten Tag,


    zwischenzeitlich haben sich neue Erkenntnisse ergeben, so dass wir um eine erneute Einschätzung/Unterstützung bitten.


    Noch einmal zusammenfassend der Sachverhalt:

    Wir werden ab dem 01.01.2026 einen neuen Angestellten anstellen. Dieser hatte 2008 seine letzte Tätigkeit in Deutschland. Es ist nicht bekannt, welcher Versicherungsstatus damals bestand.


    Seine Bezahlung wird die Versicherungspflichtgrenze (Übergrenzer) überschreiten.


    Der Angestellte ist 61 Jahre. Er hat die polnische und amerikanische Nationalität. Im Moment verfügt er über eine Krankenversicherung in Nordmazedonien und in Amerika. In Bezug auf den Versicherungsschutz könnten diese jeweils auf Deutschland ausgedehnt werden, und er will sie auch erhalten.


    Wir haben dazu folgende Fragen:


    - Da er als Übergrenzer die Möglichkeit hat, eine private Krankenversicherung zu wählen: Muss es unbedingt eine private Krankenversicherung in Deutschland sein oder kann er seine ausländischen Krankenversicherungen fortführen? Welche Voraussetzungen sind erforderlich, und welche Nachweise sind erforderlich?


    - Was ist die gesetzliche Grundlage dafür, wenn es zwingend eine private KV in Deutschland sein muss?


    - Wer würde die Art der privaten Krankenversicherung prüfen, und welche Folgen hätte es, wenn er keine private Krankenversicherung in Deutschland abschließen würde?


    - Kann er sich auch für eine freiwillige Krankenversicherung bei Ihnen entscheiden?


    - Müssen wir in der Sozialversicherung bei der Beschäftigung von diesem Arbeitnehmer noch weitere Aspekte beachten?


    Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

     

  • 04
    RE: Versicherungsfreiheit von beschäftigten polnischen Mitarbeiter über 55 Jahre

    Guten Tag,
     
    wie bereits festgestellt, besteht für den Angestellten aus dem von Ihnen geschilderten Fall Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
    Dies schließt eine Krankenversicherung im Rahmen der sogenannten Bürgerversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus.
     
    Eine freiwillige Krankenversicherung kommt ebenfalls nicht in Frage, da es an der Voraussetzung Ausscheiden aus einem Versicherungspflichttatbestand fehlt.
     
    Insoweit sehen wir für den von Ihnen geschilderten Fall unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände keine Möglichkeit der Versicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.
     
    In diesem Zusammenhang gibt es grundsätzlich keine zwingende Vorschrift eine private Krankenversicherung in Deutschland abzuschließen. Daraus ableitend kann
    der bisherigen ausländische Krankenversicherungsschutz beibehalten werden.
     
    Die Regelung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung an privatversicherte Arbeitnehmer nach § 257 Abs. 2 SGB V stellt zwar auf ein Versicherungsunternehmen in Deutschland ab, gilt jedoch
    auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in Deutschland Versicherungsleistungen erbringen.
     
    Insoweit ist für die Zuschusszahlung eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die Bestätigung der Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) vorzulegen.
     
    Sofern eine solche nicht vorliegt, wäre ein damit freiwillig gezahlter Zuschuss steuer- und beitragspflichtig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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