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  • 01
    Versicherungsfreiheit bei Wechsel von ausländische Rechtsvorschriften in deutsche Rechtsvorschriften

    Hallo zusammen,


    unser Mitarbeiter wurde 2024 eingestellt. Aufgrund seiner zweiten Beschäftigung in Österreich und seines Auslandswohnsitzes wurden die österreichischen Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung angewendet. Eine Prüfung der JAEG-Grenzen war zum Jahreswechsel daher nicht möglich.


    In diesem Jahr hat er seine zweite Beschäftigung im Ausland beendet und zieht wieder nach Deutschland. Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung ist in diesem Fall wieder notwendig, und die Anmeldung wird von uns veranlasst. Da sein Einkommen die JAEG-Grenzen überschreiten würde, könnte er die Versicherungsfreiheit erlangen.


    Unsere Frage ist jedoch: Ab wann? Grundsätzlich endet die Versicherungspflicht im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses zum Jahresende. Aufgrund der ersten Anmeldung unter den deutschen Rechtsvorschriften in diesem Jahr kann der Mitarbeiter mit dem geschätzten Einkommen möglicherweise bereits zu diesem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, ähnlich wie bei einer Neueinstellung.


    Vielen Dank im Voraus für die Antwort!


    Mit freundlichen Grüßen


    Tom Nguyen

  • 02
    RE: Versicherungsfreiheit bei Wechsel von ausländische Rechtsvorschriften in deutsche Rechtsvorschriften

    Guten Tag,
     
    bei einer Mehrfachbeschäftigung in unterschiedlichen Ländern der europäischen Union gilt die Regel, dass nur ein Sozialversicherungssystem zuständig ist.
    Die nationalen Verbindungsstellen der beteiligten Länder verständigen sich über die Versicherungspflicht. Zuständig ist in der Regel das Sozialversicherungssystem des Wohnstaates. Die Entscheidung wird in der EU mit dem Formular A1 nachgewiesen.
    Änderungen müssen den Trägern mitgeteilt werden.
     
    In Ihrem Fall war Österreich für die Durchführung zuständig. Die Aufgabe der Mehrfachbeschäftigung muss dort mitgeteilt werden.
     
    Mit Ende der Mehrfachbeschäftigung ist wieder das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar und eine Neuanmeldung in Deutschland zu erstellen. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Prüfung des Jahresarbeitsentgeltes durchzuführen. Liegt das relevante Entgelt bereits über der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein. Die Anmeldung erfolgt in der Beitragsgruppe 0110.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Versicherungsfreiheit bei Wechsel von ausländische Rechtsvorschriften in deutsche Rechtsvorschriften

    Hallo zusammen,


    vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Vielleicht war meine Anfrage zu unpräzise, dafür entschuldige ich mich! Wenn jemand von der KV/PV-Pflicht befreit ist, wird doch der Beitragsgruppenschlüssel 9111 angewendet, sofern er weiterhin in der gesetzlichen Krankenkasse ist.


    Der erwähnte Schlüssel 0110 wird unter anderem bei privat Krankenversicherten angewendet.


    Es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor, die mir nicht bekannt ist, und wir müssen den Schlüssel 0110 anwenden. Vielen Dank noch einmal für die Antwort!


    Mit freundlichen Grüßen


    Tom Nguyen

  • 04
    RE: Versicherungsfreiheit bei Wechsel von ausländische Rechtsvorschriften in deutsche Rechtsvorschriften

    Guten Tag,
     
    aus Ihrer ersten Sachverhaltsschilderung war die Art der Krankenversicherung nicht erkenntlich.
     
    Wird die Mitgliedschaft als freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung fortgeführt, ist die von Ihnen genannte Beitragsgruppe 9111, bei Anwendung des Firmenzahlerverfahrens, zu melden.
    Bei privater Absicherung wäre die Beitragsgruppe 0110 zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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