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  • 01
    Versicherung GF

    Mein GF hat eine GmbH und bisher über Beitragsbemessungsgrenze verdient, nebenher ist er zu 20 Wochenstunden bei seinem Vater angestellt. Selbstständige Tätigkeit ist die Hauptbeschäftigung. Nun geht es der GmbH schlecht und er muss das Gehalt nahe zu auf 0,00 Euro setzen. Ändert sich der Versicherungsstatus??Oder bleibt der GF weiterhin privat krankenversichert? Es kann aber nachgewiesen werden, dass die GmbH weiterhin Hauptbeschäftigung bleibt.

    Was müssen wir beachten?

  • 02
    RE: Versicherung GF

    Guten Tag,
     
    wir unterstellen, dass der GmbH-Geschäftsführer mit mindestens 50 % an der GmbH beteiligt ist und daher kein Beschäftigungsverhältnis, sondern eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
    Nach Ihrer Schilderung verbleibt es dabei, dass die Geschäftsführertätigkeit weiterhin die „Hauptbeschäftigung“ bleibt, so dass sich am Versicherungsstatus grds. nichts ändert.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist dennoch vordergründig zu prüfen, inwiefern bei Fortbestand der Beschäftigung (mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 556 Euro im Monat) die Voraussetzung einer „hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ im Sinne der Sozialversicherung noch vorliegt.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Dies beschränkt sich nicht nur auf Selbstständige als natürliche Personen (Einzelunternehmer), sondern gilt auch für Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter einer Gesellschaft (z. B. GmbH) ausüben, unabhängig davon, ob sie selbst in der Gesellschaft mitarbeiten oder nicht.
     
    Da nach Ihren Ausführungen die Tätigkeit in der GmbH weiterhin trotz vorübergehender Gehaltsreduzierung die Hauptbeschäftigung in Bezug auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit darstellt, ist aus unserer Sicht die weitere hauptberufliche Selbstständigkeit nicht ausgeschlossen.
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Geschäftsführer zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Geschäftsführer die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Da die betreffende Person in Ihrem Fall privat krankenversichert ist, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse sein. Dorthin werden auch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus der Beschäftigung zu übermitteln.
     
    Liegt aufgrund der möglicherweise erneuten Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbstständigkeit (mehr) vor, wird der Geschäftsführer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch krankenversicherungspflichtig.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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