Folgender Sachverhalt:
Fristlose Kündigung eines MA zum 19.12.2024. Laufende Kündigungsschutzklage führte jetzt im Januar 2026 zu folgendem Ergebnis:
Kündigung war ungültig. Neues Ende AV 09.03.2025.
Mitarbeiter war am 19.12.2024 in der AU, diese Erstbescheinigung ging bis zum 27.12.2024, ob eine Folgebescheinigung vorlag und der MA ggf. sogar über die 6 Wochen kam, ist bisher unbekannt. Laut Beschluss der Klage sollen wir ihm das Gehalt für die Zeit noch auszahlen, inklusive Urlaubsabgeltung für die vollen 2 Monate. MA befindet sich seit dem 10.03.2025 in einem neuen Anstellungsverhältnis. Sollte er über die 42 Kalendertage gekommen sein, wäre er ja in einem bestehenden Arbeitsverhältnis aus der Lohnfortzahlung gefallen. Wäre das in diesem Fall auch so und wir müssten nur die 42 Tage rückwirkend auszahlen?
Was ist in diesem Fall zu tun?
Vielen Dank schon einmal!