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  • 01
    Verschiebung Austrittsdatum

    Folgender Sachverhalt:

    Fristlose Kündigung eines MA zum 19.12.2024. Laufende Kündigungsschutzklage führte jetzt im Januar 2026 zu folgendem Ergebnis:

    Kündigung war ungültig. Neues Ende AV 09.03.2025.

    Mitarbeiter war am 19.12.2024 in der AU, diese Erstbescheinigung ging bis zum 27.12.2024, ob eine Folgebescheinigung vorlag und der MA ggf. sogar über die 6 Wochen kam, ist bisher unbekannt. Laut Beschluss der Klage sollen wir ihm das Gehalt für die Zeit noch auszahlen, inklusive Urlaubsabgeltung für die vollen 2 Monate. MA befindet sich seit dem 10.03.2025 in einem neuen Anstellungsverhältnis. Sollte er über die 42 Kalendertage gekommen sein, wäre er ja in einem bestehenden Arbeitsverhältnis aus der Lohnfortzahlung gefallen. Wäre das in diesem Fall auch so und wir müssten nur die 42 Tage rückwirkend auszahlen?

    Was ist in diesem Fall zu tun?

    Vielen Dank schon einmal!

  • 02
    RE: Verschiebung Austrittsdatum

    Guten Tag,
     
    die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgericht geht von einem Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus, wenn durch Arbeitsgerichtsurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich (z. B. bei Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung) das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt und dem Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleistung das bisherige Arbeitsentgelt oder ein Teilarbeitsentgelt gezahlt wird; in diesen Fällen besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis zu dem durch Urteil oder Vergleich festgesetzten Ende des Arbeitsverhältnisses fort.
     
    In Ihrem Sachverhalt wurde das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitsschutzklage auf den 09.03.2025 gerichtlich festgestellt. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet somit erst zu diesem Zeitpunkt. Einmalzahlungen, wie die Urlaubsabgeltung sind nachträglich für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
     
    Während dieses Zeitraumes sind vorliegende Arbeitsunfähigkeitszeiten grundsätzlich, gegebenenfalls auch nachträglich, zu berücksichtigen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Einzelfälle im Rahmen dieses Forums nicht rechtsverbindlich beurteilen können. Wir empfehlen den Sachverhalt mit der zuständigen Krankenkasse zu klären, um evtl. Entgeltfortzahlungszeiträume und ggf. Krankengeldzahlungen festzustellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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