Expertenforum - Versäumter Nachweis Elterneigenschaft für Pflegeversicherung

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Versäumter Nachweis Elterneigenschaft für Pflegeversicherung

    Guten Tag,


    letztes Jahr haben wir unsere Mitarbeiter bzgl. den Nachweisen der Elterneigenschaft angeschrieben und aufgefordert uns die entsprechenden Nachweise einzureichen.

    Eine Mitarbeiterin hat uns heute (03.09.2024) drei Geburtsurkunden ihrer Kinder zukommen lassen.

    Alle Kinder sind unter 25 Jahre. Das hatten wir bisher nicht berücksichtigt.

    Ist man als Arbeitgeber verpflichtet, die Korrektur ab dem 01.07.2023 vorzunehmen? Oder ab wann muss die Änderung vorgenommen werden?


    Wie verhält es sich dann, wenn die Nachweise elektronisch abgerufen werden, werden diese mit Gütigkeit zum 01.07.2023 abgerufen?


    Vielen Dank und viele Grüße

  • 02
    RE: Versäumter Nachweis Elterneigenschaft für Pflegeversicherung

    Hallo Melanie2212,
     
    die Regelungen zur Beitragsreduzierung in Form der Berücksichtigung von Beitragsabschlägen bei der Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sind zum 01.07.2023 in Kraft getreten.
     
    Nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass die Kinder der betroffenen Mitarbeiterin vor dem 01.07.2023 geboren wurden. Nachweise für Kinder, die vor dem 01.07.2023 geboren wurden, wirken vom 1. Juli 2023 an, sofern diese bis zum 30.06.2025 nachgewiesen werden.
     
    Da uns aktuell noch keine weitergehenden Informationen zu dem ab 01.07.2025 geplanten digitalen Verfahren im Rahmen des PUEG haben, bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Frage des elektronischen Abrufs der Daten, keine Aussagen treffen können.
     
    Wir empfehlen Ihnen, diese Fragestellung zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. im zweiten Quartal 2025) nochmals zu stellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.