Hallo liebes Expertenteam,
im Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) ist seit dem 1.1.2018 der Arbeitnehmerbegriff im Sinne der Sozialversicherung maßgeblich. Wie verhält es sich bei Auslandsmitarbeitenden, die einen Arbeitsvertrag mit dem deutschen Unternehmen für einen zeitlich befristeten Einsatz in einem Büro des deutschen Arbeitgebers im "vertragslosen Ausland" abgeschlossen habe? Der deutsche Arbeitgeber bleibt weisungsbefugt und zahlt das Gehalt zu seinen Lasten weiter. Nur der Umstand, dass keine hinreichend verlässliche Perspektive auf Weiterbeschäftigung im Anschluss an den Auslandseinsatz bei dem deutschen Arbeitgeber besteht, führt dazu, dass keine Entsendung im Rahmen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorliegt. Muss für diese Arbeitnehmer*innen demnach keine U2-Umlage abgeführt werden? Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.
Mit besten Grüßen
HR-Expatriates