Expertenforum - Verpflichtende U2-Umlage für Auslandsmitarbeitende, die nicht im Rahmen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV entsandt sind

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  • 01
    Verpflichtende U2-Umlage für Auslandsmitarbeitende, die nicht im Rahmen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV entsandt sind

    Hallo liebes Expertenteam,


    im Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) ist seit dem 1.1.2018 der Arbeitnehmerbegriff im Sinne der Sozialversicherung maßgeblich. Wie verhält es sich bei Auslandsmitarbeitenden, die einen Arbeitsvertrag mit dem deutschen Unternehmen für einen zeitlich befristeten Einsatz in einem Büro des deutschen Arbeitgebers im "vertragslosen Ausland" abgeschlossen habe? Der deutsche Arbeitgeber bleibt weisungsbefugt und zahlt das Gehalt zu seinen Lasten weiter. Nur der Umstand, dass keine hinreichend verlässliche Perspektive auf Weiterbeschäftigung im Anschluss an den Auslandseinsatz bei dem deutschen Arbeitgeber besteht, führt dazu, dass keine Entsendung im Rahmen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorliegt. Muss für diese Arbeitnehmer*innen demnach keine U2-Umlage abgeführt werden? Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.

    Mit besten Grüßen

    HR-Expatriates

  • 02
    RE: Verpflichtende U2-Umlage für Auslandsmitarbeitende, die nicht im Rahmen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV entsandt sind

    Hallo HR-Expatriates,


    entscheidend dafür, ob für einen Arbeitnehmer die ausländischen oder die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist in erster Linie der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt. Auch der Firmensitz des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht von Bedeutung.


    Da es sich nach Ihrer Schilderung nicht um eine Ausstrahlung im Sinne der Entsendung (nach § 4 Abs.1 SGB IV) handelt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht in einem solchen Fall nicht anzuwenden. Folglich kann auf keine Umlagepflicht U2 nach den Regelungen des Aufwendungsausgleichgesetzes bestehen.


    Demzufolge ist ausschließlich das Recht des ausländischen Staates anzuwenden, in dem die betreffende Person tätig ist. Hieraus sich eventuell ergebende Beitrags- und Meldepflichten sind mit dem jeweils zuständigen Träger zu klären.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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