Expertenforum - Verlängerung Ausbildungszeit um Zeitraum Elternzeit

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  • 01
    Verlängerung Ausbildungszeit um Zeitraum Elternzeit

    Guten Tag,


    die Ausbildungszeit verlängert sich ja um den Zeitraum der Elternzeit. Hierzu habe ich folgende Fragen:

    - Verlängert sich die Ausbildungszeit nur auf Antrag des Auszubildenden oder automatisch?

    - Gibt es eine Frist bis wann der Auszubildende den Antrag stellen muss?

    - Wird der Zeitraum (8 Wochen) Mutterschutz nach der Geburt mit angerechnet?

  • 02
    RE: Verlängerung Ausbildungszeit um Zeitraum Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für die Verlängerung der Ausbildungszeit ist nach der gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 1 BEEG kein gesonderter Antrag der Auszubildenden erforderlich; Sie muss daher die Verlängerung auch nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen.


    Gemäß § 15 Abs. 2 BEEG wird die Schutzfrist nach der Entbindung auf die Elternzeit angerechnet. Hiervon enthält die "Spezialregelung" für Auszubildende in § 20 Abs. 1 BEEG keine Abweichung, sodass es bei der Anrechnung auch insoweit verbleibt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht


     

  • 03
    RE: Verlängerung Ausbildungszeit um Zeitraum Elternzeit

    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Um sicher zu gehen, dass ich Ihre Stellungnahme verstanden habe, hier ein Musterbeispiel mit der Bitte um Überprüfung:

    Azubi X hat am 19.10.2023 entbunden. Die Mutterschutzfrist ging bis zum 10.01.2024. Elternzeit wurde bis zum 01.05.2025 beantragt.

    Verlängerung Berufsausbildungsvertrag um den Zeitraum 19.10.2023-01.05.2025 oder um den Zeitraum 11.01.2024 bis 01.05.2025?


    Vielen Dank im Voraus.

  • 04
    RE: Verlängerung Ausbildungszeit um Zeitraum Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um den Zeitraum vom 19.10.2023 bis 01.05.2025.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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