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  • 01
    Verlängerung Arbeitsvertrag bei kurzfristiger Beschäftigung

    Guten Tag,

    wir haben eine Mitarbeiterin als kurzfristig Beschäftigte beschäftigt vom 16.10.25 bis 31.12.25 zunächst.

    Die wöchentliche Arbeitszeit wurde im Arbeitsvertrag mit 1 Std./Wo. angegeben. Tatsächlich arbeitete Sie aber als Springerin wegen Ausfall und wurde nur für einzelne Zeiträume eingesetzt.

    Die tatsächlichen Stunden wurden dann mit der 1 Std. verrechnet und nachgezahlt.

    Jetzt sollte der Vertrag bis 30.06.26 verlängert werden.

    Meine Frage:

    Geht diese Konstellation überhaupt als kurzfristige Beschäftigung durch?

    oder muss für 2026 ein neuer Vertrag abgeschlossen werden?

    Kann ich jemanden auf Abruf überhaupt als kurzfristig Beschäftigten arbeiten lassen?

    Ich hoffe, ich konnte den Fall gut darstellen und bin sehr gespannt auf Ihre Rückmeldung.

    Vielen Dank vorab.

     

  • 02
    RE: Verlängerung Arbeitsvertrag bei kurzfristiger Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn diese im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage vertraglich im Voraus befristet ist oder nach ihrer Eigenart begrenzt ist.
     
    Kennzeichen einer kurzfristigen Beschäftigung ist, dass sie nur gelegentlich und nicht regelmäßig ausgeübt wird. Unter dieser Voraussetzung gelten längstens auf ein Jahr befristete Rahmenvereinbarungen mit maximal 70 Arbeitstagen ebenfalls als kurzfristige Beschäftigung.
     
    Im Rahmen solch einer Vereinbarung kann eine kurzfristige Beschäftigung auch für Abrufkräfte vorliegen, sofern die 70 Arbeitstage nicht überschritten werden.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall liegt zunächst eine kurzfristige Beschäftigung (vorausgesetzt es bestehen keine anrechenbaren Vorbeschäftigung und keine Berufsmäßigkeit) vor, da die Grenze von drei Monaten nicht überschritten wird.  Wird diese befristete Beschäftigung verlängert, liegt wegen der Überschreitung der Grenze keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.
     
    Gegebenenfalls kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 603,00 EUR nicht übersteigt.
     
    Dem Grunde nach könnte ab 01.01.2026 ein neuer Arbeitsvertrag, gegebenenfalls auch ein Rahmenarbeitsvertrag, abgeschlossen werden, der dann bei Vorliegen der Voraussetzungen als kurzfristig im Sinne der Sozialversicherung zu beurteilen ist.
     
    Für eine verbindliche Beurteilung des individuellen Einzelfalles wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse bzw. an die Minijobzentrale.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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