Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Verhinderungspflege

    Guten Tag,


    eine Mitarbeiterin übernimmt die Pflege ihres Vaters während die eigentliche Pflegeperson (ihre Schwester) im Urlaub ist. Unsere Mitarbeiterin ist daher in der Zeit vom 11.08. bis 22.08. von der Arbeit freigestellt. Ich würde diese Zeit als unbezahlte Abwesenheit behandeln. In diesen Zeitraum fällt auch ein Feiertag, hierfür übernimmt dann wohl der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung?


    Vielen Dank vorab und Grüße!

  • 02
    RE: Verhinderungspflege

    Guten Tag,
     
    im Pflegezeitgesetz hat der Gesetzgeber arbeitsrechtliche Regelungen getroffen, um Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Pflegeaufgaben zu erleichtern. Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, können demnach Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber stellt den Beschäftigten dazu für eine befristete Zeit ganz oder teilweise von der Arbeit frei.
     
    Darüber hinaus gibt es noch die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung. In diesem Fall stellt der Arbeitgeber die Beschäftigten für bis zu zehn Arbeitstage frei, damit sie kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren können.
     
    Eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung während dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen Pflege ergibt sich für den Arbeitgeber aus dem Pflegezeitgesetz nicht. Er ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder einer Vereinbarung – zum Beispiel einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder nach § 616 BGB – ergibt. Mitarbeitende erhalten auf Antrag für diesen Zeitraum als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
     
    Während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung bleiben Beschäftigte kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, auch wenn das Arbeitsentgelt nicht weitergezahlt wird. Im § 7 Abs. 3 SGB IV ist geregelt, dass eine Beschäftigung als fortbestehend gilt, wenn Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird.
     
    Ob in Ihrem Fall der Feiertag vom Arbeitgeber gezahlt werden muss, ist eine arbeitsrechtliche Frage. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu arbeitsrechtlichen Fragen keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: Verhinderungspflege

    Guten Tag,


    noch eine Frage zu den SV-Tagen, müssen diese gekürzt werden? Bei unbezahlter Abwesenheit erfolgt ja keine Kürzung, ansonsten müsste ich als Fehlzeit Pflegezeit mit Kürzung der SV-Tage nehmen. Allerdings würde die Mitarbeiterin dadurch ja quasi bestraft dafür dass sie die Pflege übernimmt.


    Vielen Dank vorab noch mal für eine Rückmeldung.



     

  • 04
    RE: Verhinderungspflege

    Guten Tag,
     
    wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung unbezahlt bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freigestellt und bezieht er in diesem Zeitraum das Pflegeunterstützungsgeld, werden die Sozialversicherungstage (SV-Tage) gekürzt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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