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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Vergütung von Aus-/Fortbildungsstunden

    Guten Tag,

    folgendes Szenario sei als Beispiel gegeben:

    Das Unternehmen, welches im medizinischen Bereich tätig ist, fordert von allen beschäftigten MA (Vollzeit, Teilzeit, Minijober und kurzfristige Beschäftigung) die Absolvierung bestimmter Basisqualifikationen.

    "Grundausbildung" - 50% online, 50% Praxis vor Ort

    "Fortbildung" ebenfalls 50/50 (online und Präsenz) über uns möglich oder man kümmert sich selbstständig um entsprechende Weiterbildungen bei externen Trägern oder Onlineformaten.


    In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage ob und wenn ja in welchem Umfang das als Arbeitszeit zu vergüten ist.

    Der eine führt hier an "Ihr fordert die Qualifikation, also müsst ihr mir die Zeit bezahlen", ein anderer sagt "Wenn ich Kurs X in meiner Freizeit mache (selbst bei externen Anbietern organisiert) zahlt mir das auch niemand...."

  • 02
    RE: Vergütung von Aus-/Fortbildungsstunden

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Arbeitszeitschutzrechtlich ist die Teilnahme an einer vom Arbeitgeber für erforderlich gehaltenen Weiterbildung wohl unstreitig als Arbeitszeit zu werten. Entsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof (C-909/19) entschieden.


    Davon zu unterscheiden ist allerdings die „vergütungsrechtliche“ Dimension der Arbeitszeit. Hier können für Weiterbildungsmaßnahmen grundsätzlich auch abweichende Regelungen getroffen werden (beispielsweise § 5 Abs. 5, 6 TVöD, der nach Auffassung der Rechtsprechung abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung bzw. Dienstvereinbarung zulässt). Sie müssten also prüfen, ob eine solche abweichende Regelung einschlägig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, spricht bei einer Weiterbildung, die vom Arbeitgeber für die Ausübung der Tätigkeit vorausgesetzt wird, sehr viel dafür, dass es sich um zu vergütende Arbeitszeit handelt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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