Expertenforum - Vergütung bei 556 Euro Minijobs

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Vergütung bei 556 Euro Minijobs

    Guten Tag,

    bei einem Minijob gilt derzeit die bekannte Obergrenze von 556 Euro im Monat.

    Bisher kannte ich es so das - sollte mal weniger Arbeitsleistung erbracht wurden sein - auch nur diese zu vergüten ist.

    Beispiel: MA mit 16 Euro Stundenlohn hat statt seiner 34,75h, die maximal möglich sind, nur 30 gearbeitet -> Auszahlung von 30h x 16 Euro = 480 Euro und der Monat ist erledigt.


    Nun hält sich bei uns im Haus die Aussage, dass "laut aktueller Rechtsprechung" immer die volle Summe (also 556 Euro) auszuzahlen ist. im oben beschriebenen Fall würde der Mitarbeiter somit seine 556 Euro überwiesen bekommen, schleppt sich aber gleichzeitig 4,75 Std. Minus mit in den neuen Kalendermonat.

    Passt das zusammen?

    Im Vertragstext sind auch Mehr- und Minderstunden pro Monat mit x % angegeben.


    Spätestens beim Beschäftigungsende würde ein negativer Saldo doch zu einer Rückforderung führen.

  • 02
    RE: Vergütung bei 556 Euro Minijobs

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit, bei Ihnen also 34,75 Stunden.


    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine schwankende Arbeitszeit vereinbart ist. Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 12 Abs. 2 TzBfG. Danach kann mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dass die Arbeitszeit in den gesetzlichen Grenzen des § 12 Abs. 2 TzBfG entweder erhöht oder abgesenkt werden kann. In diesem Fällen ist dann die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu vergüten.


    Ein vergleichbares Ergebnis kann durch Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos vereinbart werden. Auf diesem Arbeitszeitkonto können Plus- und Minusstunden (also Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) erfasst und gegeneinander „verrechnet“ werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Vereinbarung eines solchen Arbeitszeitkontos mit dem Mitarbeiter.


    Sie müssten also prüfen, ob der Arbeitsvertrag eine der beiden Gestaltungsvarianten enthält.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.