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  • 01
    Verfall von Minusstunden

    Guten Tag,

    folgende Grundvoraussetzungen liegen vor:

    - Mitarbeiter ist in Vollzeit beschäftigt

    - Arbeitszeitkonto existiert

    - Regelungen im Arbeitsvertrag zum zeitlichen Ausgleich sind m.E. nicht vorhanden


    Nun ist der Kollege an mehreren Tagen nicht zur Arbeit erschienen, AU liegt dafür keine vor -> dies schleppt sich somit im Arbeitszeitkonto als Minus mit.

    Ist ein entsprechendes Stundenguthaben vorhanden mag sich dies ausgleichen.

    Aber was ist wenn er hier ins Minus läuft?

    In welchem Zeitraum sollte der Ausgleich sinnvollerweise erfolgen? (Angebote durch den AG in Form von Zusatzschichten bzw. längeren Diensten im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes sind in Planung)

    Können die Minusstunden überhaupt irgendwann "verfallen"?

    Ich kenne es bisher nur so das sich der Saldo (egal ob positiv oder negativ) bis zum Beschäftigungsende mitschleift und dann mit der letzten Lohnabrechnung ausgeglichen wird.

  • 02
    RE: Verfall von Minusstunden

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Sie müssten zunächst prüfen, ob die durch das unentschuldigte Fehlen entstandenen Minusstunden überhaupt auf das Arbeitszeitkonto zu buchen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Vergütung für die Dauer des unentschuldigten Fehlens entsprechend gekürzt werden. Der Saldo des Arbeitszeitkontos bliebe dann unverändert. Häufig setzen Regelungen zur ganztägigen Freistellung unter Anrechnung auf das Arbeitszeitkonto eine entsprechende Abstimmung oder jedenfalls Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Vorgesetzten voraus. Sollte sich der Arbeitnehmer nicht an dieses Procedere gehalten haben, besteht keine Veranlassung die Stunden als Minusstunden zu buchen, vielmehr kann dann ein Abzug vom Lohn vorgenommen werden.


    Ein Verfall von Minusstunden richtet sich nach den zugrunde liegenden Regelungen des Arbeitszeitkontos. Häufig sind hier entsprechende Ausgleichszeitpunkte (beispielsweise zum Ende des Kalenderjahres) vorgesehen. Sollten derartige Regelungen nicht existieren, kommt ein Verfall nicht in Betracht, da die im Arbeitszeitkonto aufgeführten Minusstunden der vergütungsseitigen Vorleistung durch den Arbeitgeber entsprechen, die dann bei Beendigung des Arbeitszeitkontos (meist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) auszugleichen sind.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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