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  • 01
    Verdienst über und unter Minijob-Grenze

    Eine Arbeitnehmerin verdient von Januar bis April 864,00 Euro, ab Mai nur noch 576,00 Euro im Monat. Wie muss sie ab Mai 2026 abgerechnet werden? und wie muss sie ab Januar 2027 abgerechnet werden, wenn der Verdienst weiterhin bei 576,00 Euro bleibt?

  • 02
    RE: Verdienst über und unter Minijob-Grenze

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 603 EUR monatlich übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung (nicht Kalenderjahr) 603 EUR nicht übersteigen (maximal 7.236 EUR pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt - ggf. nach der bisherigen Übung – mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend.
     
    Nach den gesetzlichen Regelungen in § 8 SGB IV liegt bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt unter 603 Euro monatlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der (dauerhaften) Änderung im Beschäftigungsverhältnis zum 01.05. eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Ergibt die zukunftsbezogene Prognose, unter Berücksichtigung evtl. zu berücksichtigender Sonderzahlungen, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze der geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht überschreitet, ist ab 01.05.2026 eine Ummeldung zur Minijobzentrale zu erstellen. Diese versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt bestehen, bis Änderungen im Beschäftigungsverhältnis eine neue Beurteilung erforderlich machen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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