Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Verbraucherinsolvenz und Lohnabtretung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter von uns hatte mal eine Verbraucherinsolvenz (2016) und durch Restschuldbefreiung bestanden auch keine Schulden gegenüber den Gläubiger. Jetzt liegt eine Gehaltsabtretung vor.

    Dazu hätte ich eine Frage:


    1. Wenn z.B. die Verbraucherinsolvenz noch laufen würde, wäre dann eine Gehaltsabtretung unwirksam. Würde diese in die Insolvenzmasse fließen? Bis wann wäre eine Gehaltsabtretung zu beachten evtl. bis Antrag Restschuldbefreiung? Wie sind da die Regelungen?

    2. Wird eine Gehaltsabtretung wie eine gewöhnliche Pfändung behandelt unter Beachtung der Freigrenzen, Unterhaltsberechtigen?

    3. Wenn der AN sich zum Zeitpunkt der Gehaltsabtretung im Krankenstand befindet. Er bezieht bereits Krankengeld, müssen wir das als Arbeitgeber auf der Drittschuldnererklärung erklären? Sobald er wieder ,,gesund wäre'' müssten wir die Gehaltsabtretung fortsetzen oder?


    Viele Dank für die Rückmeldung.

    3.

  • 02
    RE: Verbraucherinsolvenz und Lohnabtretung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Fragen.


    1. Eine Vereinbarung über eine Lohnabtretung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die der Mitarbeiter abschließt, ist nach § 81 InsO unwirksam, da sie zu einer Bevorzugung des „begünstigten“ Gläubigers gegenüber den anderen am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern führen würde. Auch die Abtretungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenstandslos, da diese ebenfalls zu einer Bevorzugung des einzelnen Gläubigers führen würden. Der pfändbare Teil der Vergütung ist an den Insolvenzverwalter abzuführen.


    2. Die Abtretung einer unpfändbaren Forderung ist materiellrechtlich gemäß § 400 BGB nicht zulässig. Die Regelung des § 400 BGB muss der Arbeitgeber beachten. Das heißt, wie bei einer Pfändung muss er das pfändungsfreie Einkommen ermitteln.


    3. Ist der Arbeitnehmer bei Erteilung der Drittschuldnererklärung arbeitsunfähig erkrankt und bezieht keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, muss dies in der Drittschuldnererklärung vermerkt werden. Kehrt der Arbeitnehmer nach Genesung zurück, gelten für den Vergütungsanspruch und die Berücksichtigung einer etwaigen Abtretung die vorgenannten Grundsätze.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Verbraucherinsolvenz und Lohnabtretung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen lieben Dank für die Rückmeldung. Heißt das dann, obwohl das Verfahren bzw das Insolvenzverfahren eingestellt wurde, die Abtretung also der pfändbare Betrag an den Insolvenzverwalter überwiesen werden muss?

     

  • 04
    RE: Verbraucherinsolvenz und Lohnabtretung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens sind die meisten gegen den Schuldner gerichteten Forderungen erledigt. Ausnahmen bestehen für Ansprüche von Gläubigern aus Straftaten oder unerlaubten Handlungen. Dies sind aber Ausnahmefälle. Wenn die Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erledigt ist, muss auch die Pfändung oder Abtretung nicht mehr beachtet werden; sie ist dann gegenstandslos.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.