Expertenforum - Verbeitragung von Zahlungen an verstorbener AN / Erben

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  • 01
    Verbeitragung von Zahlungen an verstorbener AN / Erben

    Sehr geehrte Experten!


    Für einen verstorbenen Mitarbeiter, sind Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und Zeitguthaben an die Erben auszuzahlen. Sind folgende Annahmen korrekt?


    Die Verbeitragung dieser Einmalbezüge hat über den verstorbenen Arbeitnehmer zu erfolgen. Zuordnung zum Sterbemonat. Todestag war im Dezember. Da für den Mitarbeiter im gesamten Jahr keine SV-Tage angefallen sind (durchgehend Krankengeldbezug) erübrigt sich eine Korrekturabrechnung, da keine SV-Beiträge anfallen und keine Meldungen zu korrigieren sind?

    Die Auszahlung bleibt also beitragsfrei.


    Die Steuerberechnung erfolgt über die Merkmale der Erben zum Auszahlungszeitpunkt.


    Freundliche Grüße

    AL

  • 02
    RE: Verbeitragung von Zahlungen an verstorbener AN / Erben

    Hallo AL,
     
    bei Zahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
    Beitragspflichtig für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag erarbeitete Arbeitsentgelt, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Urlaubsabgeltungen sowie Urlaubsgeld verstorbener Mitarbeiter stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Sozialgesetzbuch (SGB) IV dar und unterliegen nach diesen Regelungen grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, d. h., auch diese Zahlung ist beitragsrechtlich nach den Regelungen für einmalig gezahltes Entgelt dem Verstorbenen zuzurechnen. Da nach Ihrer Schilderung im gesamten Jahr 2024 keine Sozialversicherungstage (SV-Tage) aufgrund des durchgehenden Krankengelsbezugs angefallen sind, kann dieses einmalig gezahlte Arbeitsentgelt beitragsfrei abgerechnet werden.
     
    Bei der Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung (Zeitguthaben) handelt es sich hingegen um laufendes Arbeitsentgelt. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden.
     
    Wird Mehrarbeitsvergütung aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Mehrarbeitsstunden „müssen“ letztlich immer in dem Monat verbeitragt werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nicht zulässig. Sofern die Monate, denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind die Mehrarbeitsstunden nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen.
     
    Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt. Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Ihre Frage zur steuerlichen Bewertung kann von uns in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden. Wir empfehlen Ihnen, diesbezüglich Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Verbeitragung von Zahlungen an verstorbener AN / Erben

    Sehr geehrte Experten,


    Danke für die Einschätzung. Bezüglich der Auszahlung von Zeitguthaben, habe ich folgende Rückfragen:


    Das "Überstunden" grundsätzlich als laufendes Arbeitsentgelt im Erzielungsmonat beitragspflichtig sind, ist bekannt.


    Nach meiner Information (Haufe) ist eine Abgeltung als einmalig gezahltes Entgelt mit entsprechender Beitragspflicht aber möglich, soweit Guthaben aus sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen nicht mehr abgebaut werden können.

    Die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind ist bei Auszahlung nach Ende der Beschäftigung dem letzten Entgeltzeitraum zuzuordnen - auch wenn dieser nicht im laufenden Jahr liegt.


    Die Auszahlung des Zeitguthaben kann demnach als EGA erfolgen und muss dem letzten Monat mit SV-Tagen zugeordnet werden? Eine Verbeitragung erfolgt dann, soweit noch SV-Luft im Jahr der Zuordnung besteht?


    Vielen Dank für Ihre Auskünfte.


    Freundliche Grüße

    AL

  • 04
    RE: Verbeitragung von Zahlungen an verstorbener AN / Erben

    Hallo AL,
     
    aufgrund des aktuell hohen Anfragevolumens in unserem Expertenforum können wir momentan unsere 24-Stunden-Antwortgarantie nicht sicherstellen. Daher bitten wir um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 05
    RE: Verbeitragung von Zahlungen an verstorbener AN / Erben

    Hallo AL,
     
    zunächst möchten wir uns nochmals für Ihre Geduld bedanken. Da nach Ihren zusätzlichen Angaben das Zeitguthaben des verstorbenen Mitarbeiters aus sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung resultiert, ist nach unserem Dafürhalten zu prüfen, ob die Regelungen des § 23d SGB IV anzuwenden sind.
     
    Darin ist geregelt, dass für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (nach § 23a SGB IV) mit der Maßgabe Anwendung findet, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
     
    Allerdings hat der Gesetzgeber bisher nicht konkret definiert, was unter einem  „Arbeitszeitguthaben“ zu verstehen ist. Vor dem Hintergrund des gemeinsamen Rundschreiben zur „sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ vom 31.03.2009 sind nach unserem Verständnis insbesondere Wertguthabenvereinbarungen  von einer Abgeltung von Überstunden ohne Arbeitszeitflexibilisierungsform abzugrenzen.
     
    Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung ausgezahlt werden, sind einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum - ggf. unter Anwendung der Märzklausel - zuzuordnen.
     
    Unter Berücksichtigung der für diesen Zeitraum anzusetzenden SV-Tage und der Ermittlung
    der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze ist die Abgeltung des ausgezahlten Entgeltguthabens grundsätzlich beitragspflichtig, mit der Besonderheit, dass vom beitragspflichtigen Teil der „Abgeltung“ auch Umlagebeiträge abzuführen wären.
     
    Sofern - wie in Ihrem Fall - zum Zeitpunkt der Zuordnung der Zahlung die Beschäftigung nach Ableben des Mitarbeiters bereits geendet hat und keine SV-Tage vorhanden sind, kann nach unserem Verständnis keine Beitragspflicht vorliegen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass unter Berücksichtigung der Märzklausel im Kalenderjahr 2024 ebenfalls keine SV-Tage vorhanden sind.
     
    Uns ist durchaus bewusst, dass diese komplexe Materie in der Praxis nicht ganz einfach umzusetzen ist.
     
    Daher empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und eine beitragsrechtliche Stellungnahme für den verstorbenen Mitarbeiter anzufordern. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob das von Ihnen aufgeführte „Guthaben aus sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen“ von den Regelungen des § 23d SGB IV erfasst werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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