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  • 01
    Verbeitragung Einmalzahlung mehrere Jahre

    Liebe Experten, aufgrund eines Vergleiches soll eine Einmalzahlung für die Jahre 2022 - 2025 gezahlt werden. Die Summe der Einmalzahlung ergibt sich aus unterschiedlich hohen Zahlungen für die einzelnen Jahre.

    Ist es für die beitragsrechtliche Behandlung korrekt, die Beiträge auf den anteiligen Nachzahlungsbetrag, der auf jedes dieser Jahre entfällt gemäß der im jeweiligen Jahr gültigen Bemessungsgrenzen, Beitragsgruppe des Mitarbeitenden und dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Beitragssatz zu ermitteln?

    Eine Aufrollung der Abrechnung für diesen Zeitraum ist nicht mehr möglich - sind die Beiträge dann über das SV-Meldeportal zu melden und manuell zu überweisen (Storno Jahresmeldung alter Betrag, Meldung neuer Betrag)?

    Ist es korrekt, dass gemäß §28 g SGB IV der Beitragsabzug beim Arbeitnehmer erfolgen darf, weil "ein an sich gegebener Rechtsanspruch auf Arbeitsentgelt nicht verwirklicht wurde"?

    Besten Danke vorab für Ihre Hilfe und freundliche Grüße!

     

  • 02
    RE: Verbeitragung Einmalzahlung mehrere Jahre

    Guten Tag,
     
    sofern es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall um geschuldetes Arbeitsentgelt handelt, das infolge verspäteter Erfüllung eines von vornherein gegebenen Rechtsanspruches
    nachgezahlt wird (z. B. im Rahmen eines Arbeitsgerichtsurteiles oder Vergleich) ist dies für die Beitragsberechnung auf die betreffenden Entgeltabrechnungszeiträume
    zu verteilen. Insoweit sind die Sozialversicherungsbeiträge neu zu berechnen und entsprechend nachzuzahlen.
     
    Die von Ihnen beschriebene Verfahrensweise kann daher so angewandt werden.
     
    Die Meldungen (Korrekturen) sowie die Beitragsnachweise können alternativ zum Lohnabrechnungsprogramm über das SV-Meldeportal abgegeben werden.
     
    Der Arbeitgeber hat nach § 28g SGB IV gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. 
    Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. In diesem Sinne ist ein Abzug unterblieben, wenn das Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage der Beiträge ohne Einbehalt ausgezahlt wurde.
     
    Sofern in diesem Zusammenhang nachträglich Arbeitsentgelte für die Vergangenheit gezahlt werden, ist ein Abzug der Beiträge auch für die Vergangenheit möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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