Expertenforum - Urlaubstage

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Urlaubstage

    MA war ein Jahr krank geschrieben. Besteht Urlaubsanspruch oder verfällt er? Muss der AN einen Antrag beim Arbeitgeber stellen und wäre dieser von gültig wenn das Krankheitsjahr 2020 war?

  • 02
    RE: Urlaubstage

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Arbeitszeiten aus mehreren Arbeitsverhältnissen werden grundsätzlich „zusammengerechnet“.


    Einzelheiten zur Beschäftigung von Werkstudenten, auch zu dem von Ihnen angesprochenen Sonderfall des Zusammentreffens einer regulären Beschäftigung mit einem Minijob, finden Sie auf unserer Internetseite unter www.aok.de/fk/sozialversicherung/studenten-und-praktikanten/beschaeftigung-von-werkstudenten/.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Urlaubstage

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung verfällt grundsätzlich nach Ablauf von 15 Monaten, gerechnet ab Schluss des jeweiligen Urlaubsjahres (Kalenderjahres). Für Urlaub, den der Arbeitgeber über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt, kann arbeitsvertraglich auch eine kürzere Verfallfrist vereinbart werden.


    Urlaubsansprüche aus 2020 könnten daher verfallen oder verjährt sein. Von einem Verfall spricht man, wenn in einem anwendbaren Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer kurzen Frist (meist drei oder sechs Monate) geltend zu machen sind und, sollte die Geltendmachung nicht erfolgen, diese Ansprüche verfallen. Allerdings kommt ein Verfall oder eine Verjährung von Urlaubsansprüchen erst dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Urlaubsanspruch hingewiesen, über den drohenden Verfall bzw. die drohende Verjährung belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub aus freien Stücken dennoch nicht in Anspruch genommen hat. Sollte der Arbeitgeber diesen Hinweisobliegenheit nicht nachgekommen sein, sind die Urlaubsansprüche also noch nicht verfallen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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