Expertenforum - Urlaubslohn nach Bundesurlaubsgesetz § 11

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  • 01
    Urlaubslohn nach Bundesurlaubsgesetz § 11

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Lohnrechnung eines AN (40 Std./Wo.) sieht wie folgt aus:

    verstetigtes Grundgehalt Bruttobetrag 2.600,00 € : 173,333 Std. = 15 €/Std.

    Funktionszulage (nur gelegentlich) 200,00 €

    Zuschläge Vormonat Feiertag sv-steuerfrei 150,00 €

    Zuschläge Vormonat Nachtarbeit sv-steuerfrei 100,00 €

    Zuschläge Vormonat Sonntag sv-steuerpflichtig 125,00 € Brutto gesamt 2.975,00 €


    Urlaubszeit

    Der AN hat Urlaub und war an einem Sonntag (8 Std.) und zur Nachtschicht (16 Std.) eingeteilt.

    Das Grundgehalt bleibt unverändert, Funktionszulage bleibt unbeachtet.

    Jedoch wie sind die Zuschläge zu ermitteln?

    Für diese Urlaubstage erhält er sv-steuerpflichtige Zuschläge. Werden diese mit ebefalls 15,00 € abgerechnet oder ist ein anderer Stundensatz zu ermitteln? Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Urlaubslohn nach Bundesurlaubsgesetz § 11

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für die Berechnung des Urlaubsentgelts sind die letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn bzw. die letzten drei Monate zu berücksichtigen. Wurden in diesen Monaten Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge gezahlt, fließen diese in die Durchschnittsberechnung für das Urlaubsentgelt mit ein, werden dann aber nicht mehr steuerfrei gezahlt. Die Höhe der Zuschläge ergibt sich also aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen bzw. drei Monate.


    Ich hoffe, dass ich damit Ihre Frage richtig verstanden habe. Sollten Sie weitere Fragen oder Nachfragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Urlaubslohn nach Bundesurlaubsgesetz § 11

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Nach eine Nachfrage. Auf Grund der 3 Monate-Reglung fällt somit der Stundensatz für die steuer-und sv-pflichtigen Zulage höher als 15,00 € aus.

    Verstetigtes Brutto + alle Zuschläge SNF + Funktionszulagen der letzten 3 Monate : 3 : 173,333 Std. = 18,5 €/Std.

    Der AN hat Urlaub und war an einem Sonntag (8 Std.) und zur Nachtschicht (16 Std.) eingeteilt.

    Sonntag 8 Std. x 18,5 € = 148,00 € x 40 % Sonntagszuschlag = 59,20 €

    Nachschicht 16 Std. x 18,5 € = 296,00 € x 25 % Nachtzuschlag= 74,00 €

    das verstetigte Grundgehalt mit 2.600,00 € bleibt im Urlaubsmonat unverändert?

    Ist mein Verständnis hier richtig? Vielen Dank Kluge

  • 04
    RE: Urlaubslohn nach Bundesurlaubsgesetz § 11

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    In den von Ihnen ermittelten Stundenlohn in Höhe von EUR 18,50 sind bereits die Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge enthalten. Für die aufgrund des Urlaubs „ausfallende“ Arbeitszeit müssen daher der Sonntags- und der Nachtzuschlag nicht nochmals gesondert berücksichtigt werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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