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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Urlaubsanspruch

    Wir haben 30 Tage Urlaubsanspruch bei einer 5 Tagewoche. Wenn ein Arbeitnehmer uns zum 26.01.2026 verlässt, hat er dann für den Januar 2026 noch 1/12 Urlaubsanspruch? Wenn ein Arbeitnehmer 2 Wochen je 5 Tage pro Woche bei uns kurzfristig arbeitet, hat er dann einen anteiligen Urlaubsanspruch?

  • 02
    RE: Urlaubsanspruch

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Wenn der Arbeitnehmer zum 26. Januar 2026 ausscheidet, hat er für Januar keinen anteiligen Urlaubsanspruch. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 BUrlG. Danach besteht ein Anspruch auf sogenannten Teilurlaub nur für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.


    Bei der kurzfristigen Beschäftigung handelt es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Arbeitsrechtlich ist in einer kurzfristigen Beschäftigung ein befristetes Arbeitsverhältnis gegebenenfalls in Teilzeit zu sehen. Das heißt, der Mitarbeiter hat Anspruch auf anteiligen Urlaub. Auch hier ist allerdings nach § 5 Abs. 1 BUrlG Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis mindestens einen vollen Monat besteht.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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