Expertenforum - Urlaubsabgeltung/Elternzeit/Ende Arbeitsverhöltnis

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  • 01
    Urlaubsabgeltung/Elternzeit/Ende Arbeitsverhöltnis

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Sachverhalt:

    Frau A hat am 08.07.22 entbunden. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist beantragte sie Elternzeit vom 06.09.22 bis einschließlich 07.07.25, die der Arbeitgeber bewilligte und ihr zugleich mitteilte, dass der Urlaubsanspruch wegen der gewährten Elternzeit gekürzt wird. Während der Elternzeit war Frau A vom 01.11.23 bis 31.05.24 geringfügig beschäftigt (Minijob) und ab 01.06.24 teilzeitbeschäftigt (Midijob). Der Urlaubsanspruch aus diesen Beschäftigungen wurde eingebracht. Aufgrund eines Arbeitgeberwechsels zum 1.1.25 hat Frau A die Teilzeitbeschäftigung zum 30.1124 und die Vollzeitbeschäftigung zum 31.12.24 ordnungsgemäß gekündigt mit der Folge, dass im Monat Dezember 2024 wieder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Im Dezember 2024 wird wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der noch bestehende Urlaubanspruch aus der Zeit vor Beginn der Elternzeit in Geld (etwa 3000 Euro) abgegolten.

    Frage: Ist die Urlaubsabgeltung, die während der Elternzeit gezahlt wird, als Einmalbezug beitragspflichtig zur Sozialversicherung?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Johann Reiter

     

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung/Elternzeit/Ende Arbeitsverhöltnis


    Hallo Herr Reiter,
    bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, welches grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen ist, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Dies gilt auch für Zeiten, in denen sich die Person in der Elternzeit befindet.

    Allerdings ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Wechsel des Versicherungsstatus bei demselben Arbeitgeber ( z. B. Wechsel von einem „versicherungspflichtigen“ Beschäftigungsverhältnis zum „geringfügig entlohnten“ Minijob und zurück) gewährt wird, zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.

    Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die im jeweiligen Beschäftigungsabschnitt liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.

    Da nach Ihrer Schilderung der Urlaubsanspruch ausschließlich aus dem Zeitraum vor Beginn der Elternzeit resultiert, ist die jetzt beabsichtigte Zahlung der Urlaubsabgeltung dem Zeitraum der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen.  

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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