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  • 01
    Urlaubsabgeltung während Krankengeldbezug

    Eine Arbeitnehmerin bezieht seit August 2025 Krankengeld und wird dies auf absehbare Zeit auch weiterhin tun.

    Im März 2026 soll nun vom Arbeitgeber der Vorjahresurlaub (20) Tage abgegolten werden. Dazu muss die Sozialversicherungsunterbrechung (für mindestens einen Tag) aufgehoben werden. Dies ist aus unserer Sicht formal nicht richtig da der Krankengeldbezug ja weiter besteht. Wie ist deshalb vorzugehen?

    Vielen Dank im voraus

     

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung während Krankengeldbezug

    Hallo frageserviceaok,

    wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z.B. Krankengeld) vor.
     
    Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen, wenn sie vom gleichen Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige(n) Beitragsbemessungsgrenze(n) überschritten ist bzw. keine Sozialversicherungstage vorliegen (Märzklausel).
     
    Die Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der März­klausel wird immer einheitlich für alle Versicherungs­zweige getroffen. Welche Beitragsbemessungsgrenze zur Prüfung herangezogen wird, ist abhängig von der Krankenversicherung. Bei krankenversicherungspflichti­gen Beschäftigten wird grundsätzlich auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung abgestellt. Ob auch die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Ren­ten- und Arbeitslosenversicherung überschritten wird, spielt dann keine Rolle.
     
    Aufgrund dessen wäre in Ihrem Fall die im März 2026 beabsichtigte Auszahlung der Urlaubsabgeltung dem letzten Abrechnungszeitraum vor Beginn der Krankengeldzahlung im Kalenderjahr 2025 zuzuordnen und nach den allgemeinen Regelungen bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweiges zu verbeitragen. Die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist mit dem Meldegrund „54“ für diesen zu übermitteln.
     
    Wie die von Ihnen geschilderte Konstellation in Ihrem Abrechnungsprogramm hinterlegt wird, ist ggf. mit dem zuständigen Softwareanbieter abschließend zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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