Expertenforum - Urlaubsabgeltung Vorjahre

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  • 01
    Urlaubsabgeltung Vorjahre

    Guten Tag,

    wir haben folgendes abzurechnen:

    Mitarbeiterin, geb. 11.10.1960, ist seit 28.12.2023 durchgängig ohne Bezüge im Krankengeld/krank.

    Ab 01.03.2025 bekommt sie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Austritt aus der Firma ist der 28.02.2025.

    Für 2023 sind EUR 1.005,73, für 2024 EUR 2.320,92 und für 2025 EUR 386,82 offen als Urlaubsabgeltung. Für 2023 sind noch EUR 186,44 Überstunden offen.

    Bei der Abrechnung der Jahre 2024 und 2025 - 2023 ist in 2024 enthalten da zu lange zurück -

    im Februar 2025, werden keinerlei SV Abzüge vom Lohnprogramm vorgenommen. Weder für 2025 noch für 2024. Geschlüsselt ist alles als sonstiger Bezug, die Unterbrechung bis 28.02.25 Krankheit steht im Lohnprogramm.

    Kann das sein das hier keinerlei Beiträge für 2023-2025 anfallen, wegen der Unterbrechung?

    Ich bin mir da nicht sicher, für welches Jahr fallen hier überhaupt noch SV Beiträge an?

    Danke für Ihre Mühe.

    Gruss

    Markus Vecek

     

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung Vorjahre

    Sehr geehrter Herr Vecek,
     
    bei Ihrer Frage zur Urlaubsabgeltung und Auszahlung von Überstunden ist zu unterscheiden zwischen einmalig gezahltem und laufendem Arbeitsentgelt.
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Da nach Ihrer Sachverhaltsschilderung in dem Entgeltabrechnungszeitraum im Kalenderjahr 2025 keine SV-Tage angefallen sind und die Märzklausel nicht anzuwenden ist, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da in einem solchen Fall eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann.
     
    Bei Auszahlung von Überstunden gilt Folgendes:
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden Überstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Sofern die Monate, denen die Überstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt. Sollte eine Korrektur mit dem Lohnprogramm nicht mehr möglich sein, ist auf die manuelle Meldung mit Hilfe des SV-Meldeportals zurück zu greifen.
     
    Zu beachten ist, dass sich ggf. Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen ergeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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