Expertenforum - Urlaubsabgeltung nach längerem KG-Anspruch

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  • 01
    Urlaubsabgeltung nach längerem KG-Anspruch

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter befindet sich seit Frühjahr 2024 im Krankenstand.

    Es wurde Ende Mai rückwirkend eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.05.25 gewährt. Die monatliche Zahlung beginnt ab 01.7.25. Vorher wird die Zahlung von der Krankenkasse übernommen bzw. intern verrechnet. Kann die Urlaubsabgeltung mit der bisherigen Steuerklasse (3) abgerechnet werden? Entsteht SV-Pflicht? Es gab im Jahr 2025 bisher keinen Lohn oder Bezug also bisher kein sv-pflichtiges Entgelt.

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung nach längerem KG-Anspruch

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug.
     
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt.
     
    In Ihrem Fall erfolgt die Auszahlung im Mai 2025. Im Zeitraum von Januar bis Mai 2025 sind wegen der Krankengeldzahlung keine SV-Tage angefallen, so dass die Auszahlung beitragsfrei erfolgt. Aus unserer Sicht ist ein Wechsel der Steuerklasse nicht erforderlich, im Zweifel empfehlen wir eine Auskunft des für den Mitarbeiter zuständigen Finanzamtes einzuholen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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