Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Urlaubsabgeltung nach Aussteuerung und Bezug von Krankengeld

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Arbeitnehmerin, die seit dem 21.09.2023 nicht mehr bei uns beschäftigt ist und einen unbefristeten Arbeitsvertrag hatte, der zum 30.09.2025 beendet wurde. Nun soll die Arbeitnehmerin rückwirkend eine Urlaubsabgeltung von 24 Urlaubstagen für das Beschäftigungsjahr 2024 sowie 24 Urlaubstagen für das Beschäftigungsjahr 2025 erhalten. Wie ist ein solcher Fall sozialversicherungs- und steuerlich zu behandeln und wie ist die Abrechnung vorzunehmen?


    Mit freundlichem Gruß


    CHSBerlin

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung nach Aussteuerung und Bezug von Krankengeld

    Guten Tag,
     
    Urlaubsabgeltungen stellen in beitragsrechtlicher Hinsicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV dar.
     
    In diesem Sinne ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird,
    dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Die Arbeitnehmerin deren Krankengeld wegen Aussteuerung endet, ist sofern danach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht zum Tag der Aussteuerung
    sozialversicherungsrechtlich abzumelden. Andernfalls erfolgt die Abmeldung ein Monat nach der Aussteuerung.
     
    Da hier keine genaueren Angaben vorliegen können hierzu keine Ausführung erfolgen.
     
    Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
     
    Sofern die Abmeldung zum Tag der Aussteuerung erfolgte und bis dahin keine beitragspflichtigen Tage bestanden, ist im Ergebnis das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
    nicht mit Beiträgen zu belegen.
     
    Erfolgte die Abmeldung 1 Monat nach der Aussteuerung, ist dieser Monat mit beitragspflichtigen Tagen bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze
    zu berücksichtigen. Insoweit sind dann aus der Einmalzahlung Beiträge zu berechnen.
     
    Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.