Guten Tag,
der Beschäftigte hat aufgrund AG 34 14 SV Tage in 02/2025, 2024 ist aufgrund Zahlung KG ohne SV Tage.
Wie ist die in 03/2025 gezahlte Urlaubsabgeltung beitragstechnisch zu betrachten?
Vielen Dank!
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Guten Tag,
der Beschäftigte hat aufgrund AG 34 14 SV Tage in 02/2025, 2024 ist aufgrund Zahlung KG ohne SV Tage.
Wie ist die in 03/2025 gezahlte Urlaubsabgeltung beitragstechnisch zu betrachten?
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Guten Tag,
wird die Krankengeldzahlung eines Mitarbeitenden wegen „Aussteuerung“ beendet, führt dies regelmäßig zum Ende des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.
Demzufolge ist bei Weiterbestehen des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses spätestens zum Ablauf eines Zeitmonats nach Ende des Krankengeldanspruchs grundsätzlich eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ vorzunehmen.
Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Dies gilt auch für Zeiten des Krankengeldbezuges.
Bei Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März überwiesen werden, prüfen Arbeitgeber die Anwendung der Märzklausel. Neben dem Zeitpunkt der Zahlung gibt es weitere Voraussetzungen für die Märzklausel: Sie kommt zum Beispiel nur zum Einsatz, wenn der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, der die Einmalzahlung gewährt, und sowohl die monatliche als auch die anteilige Jahresbemessungsgrenze überschritten werden.
Demnach kommt die Märzklausel zur Anwendung, wenn die Einmalzahlung gemeinsam mit dem bisher beitragspflichtigen Entgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Im Auszahlungsmonat März 2025 liegen, laut Ihrer Schilderung, 14 SV-Tage im Jahr 2025 vor. Die Urlaubsabgeltung in Ihrem Fall müsste, wenn die Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze von 2025 überschreitet, aufgrund der Märzklausel in das Vorjahr verschoben werden – der neue Zuordnungsmonat ist dann der Dezember 2024.
Nach Ihrer Schilderung liegen im Jahr 2024 keine SV-Tage vor. Die Einmalzahlung könnte – wenn die Märzklausel angewendet werden muss - in diesem Fall beitragsfrei ausgezahlt werden.
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