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  • 01
    Urlaubsabgeltung bei Wechsel von Versicherungspflicht zur Versicherungsfreiheit

    Der Arbeitnehmer hat am 24.10.2024 von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu einer versicherungsfreien Beschäftigung gewechselt (er ist mehrheitlicher Gesellschafter der GmbH geworden). Bis zum 23.10.2024 hat er Urlaubsansprüche erworben, die nun von der Soka abgegolten werden sollen. Die Soka fragt nach der Zuordnung des Entgeltes. Da die Ansprüche ausschließlich in der Zeit der sozialversicherungspflichtigen Béschäftigung erworben wurden, wären das Entgelt für den Einmalbezug für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge meiner Meinung nach dem Oktober 2024 bis zum 23.10.2024 -also der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen und die Beitragssätze aus 10/2024 anzuwenden. Für die Lohnsteuer gilt das Zuflussprinzip und damit die Versteuerung in 2025. Ist das richtig?

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei Wechsel von Versicherungspflicht zur Versicherungsfreiheit

    Guten Tag,
     
    sozialversicherungsrechtlich stimmen wir Ihnen zu, dass die Urlaubsabgeltung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen ist. Hier sind die Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze aus 2024 zu beachten.
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie auszahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen.
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).

    Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem ersten oder zweiten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
     
    In ihrem Fall liegt ab 24.10.2024 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
     
    Ihrer Schilderung zufolge ist der „Anspruch“ der Einmalzahlung aus dem zum 24.10.2024 beendeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entstanden, dementsprechend ist sie diesem grundsätzlich zuzuordnen. Da bei der beitragsrechtlichen Beurteilung von Einmalzahlungen das Zuflussprinzip gilt, kommt es darauf an ob im Jahr 2025 Sozialversicherungstage angefallen sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Einmalzahlung, wenn diese nach März 2025 gezahlt wird, beitragsfrei auszuzahlen. Wurde die Urlaubsabgeltung bereits von Januar bis März gezahlt, ist die Märzklausel anzuwenden und die Einmalzahlung würde dem Vorjahr zugeordnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Urlaubsabgeltung bei Wechsel von Versicherungspflicht zur Versicherungsfreiheit

    Das verstehe ich nicht. In 2025 ist der Arbeitnehmer ja nicht mehr sozialversicherungpflichtig. Hat er dann keine Sozialversicherungstage und es sind trotz der Zuordnung der Einmalzahlung zur IN 2024 ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen?

  • 04
    RE: Urlaubsabgeltung bei Wechsel von Versicherungspflicht zur Versicherungsfreiheit

    Guten Tag,
     
    wenn im Jahr 2025, wie wir unterstellen, keine SV-Tage vorhanden sind, ist die Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung.
    Die Zuordnung in das Vorjahr kommt nur zum Tragen, wenn die Urlaubsabgeltung im 1. Quartal 2025 (Januar-März) ausgezahlt wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Urlaubsabgeltung bei Wechsel von Versicherungspflicht zur Versicherungsfreiheit

    Vielen Dank für die superschnelle Antwort-ich glaube, jetzt habe ich es verstanden.

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