Expertenforum - Urlaubsabgeltung bei voller Erwerbsminderungsrente beitragspflichtig

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  • 01
    Urlaubsabgeltung bei voller Erwerbsminderungsrente beitragspflichtig

    Sachverhalt:

    Unsere Mitarbeiterin ist seit März 2022 durchgehend arbeitsunfähig wegen Krankheit.

    Im August 2023 ist die Mitarbeiterin nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer Urlaubsabgeltung, ausgezahlt im Austrittsmonat August 2023, aus unserem Unternehmen ausgeschieden.

    Bei der Abrechnung in August 2023 hatte unsere Mitarbeiterin den Beitragsgruppenschlüssel 9111, somit wurden bei der Urlaubsabgeltung keine SV-Beiträge ermittelt und abgeführt.

    Die Krankenkasse teilte uns nun mit, dass unsere Mitarbeiterin rückwirkend ab dem Januar 2023 eine volle Erwerbsminderungsrente erhält und wir die Mitarbeiterin entsprechend auf den Beitragsgruppenschlüssel 3101 umschlüsseln müssen.


    Frage:

    Ist eine Verbeitragung der Urlaubabgeltung ohne SV-Tage im laufenden Kalenderjahr bei einer vollen Erwerbsminderungsrente korrekt oder fallen keine SV-Beiträge an?

     

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei voller Erwerbsminderungsrente beitragspflichtig

    Hallo D. Nagler,
     
    wir gehen davon aus, dass in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, die Mitarbeiterin durchgehend Krankengeld bezogen hat.
     
    Durch die rückwirkende Zubilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente ist hier, wie von der Krankenkasse mitgeteilt, eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels vorzunehmen.
     
    Maßgebend dafür, welche Beitragsgruppen, (anteilige) Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragsätze bei Einmalzahlungen gelten, sind bei einem laufenden Beschäftigungsverhältnis die Verhältnisse am Tag der Auszahlung.
     
    Sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung der Urlaubsabgeltung im August 2023 keine sozialversicherungspflichtigen Tage (SV-Tage) anzusetzen waren, wurde der Einmalbezug korrekterweise beitragsfrei abgerechnet.
     
    Die Einmalzahlung kann durch eine rückwirkend gewährte Erwerbsminderungsrente nicht nachträglich der Beitragspflicht unterworfen werden. Es bleibt somit bei der Beitragsfreiheit der Einmalzahlung, unabhängig von der rückwirkenden Änderung des Beitragsgruppenschlüssels.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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