Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben einen Arbeitnehmer der am 08.01.2026 aussteuert und möchten ihm im Januar noch 59 Tage Urlaub als Einmalzahlung abgelten. Somit kommt er über die anteilige Beitragsbemessungsgrenze von Januar. Unser Lohnprogramm berücksichtigt diese Einmalzahlung somit für die Märzklausel und nimmt den vollen Wert in das Vorjahr. Im Jahr 2025 hatte unser Arbeitnehmer jedoch keine SV-Tage. Damit ist die komplette Urlaubsabgeltung sv-frei. Ist diese Berechnung korrekt oder müssten zumindestens für die anteilige BBG Januar Beiträge abgeführt werden?