Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Urlaubsabgeltung bei Aussteuerrung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben einen Arbeitnehmer der am 08.01.2026 aussteuert und möchten ihm im Januar noch 59 Tage Urlaub als Einmalzahlung abgelten. Somit kommt er über die anteilige Beitragsbemessungsgrenze von Januar. Unser Lohnprogramm berücksichtigt diese Einmalzahlung somit für die Märzklausel und nimmt den vollen Wert in das Vorjahr. Im Jahr 2025 hatte unser Arbeitnehmer jedoch keine SV-Tage. Damit ist die komplette Urlaubsabgeltung sv-frei. Ist diese Berechnung korrekt oder müssten zumindestens für die anteilige BBG Januar Beiträge abgeführt werden?

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei Aussteuerrung

    Hallo anonym789,

    aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass nach der Krankengeldaussteuerung am 08.01.2026 das Arbeitsverhältnis noch besteht. Sofern diese Form der Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich nach einem Monat, so dass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln wäre (Zeitraum 09.01. bis 08.02.2026).

    Dieser Zeitmonat stellt SV-Tage dar, die dann bei der beitragsrechtlichen Beurteilung einer noch zu zahlenden Sonderzahlung (z. B. einer Urlaubsabgeltung) grundsätzlich zu berücksichtigen sind.

    Eine Zuordnung ins Vorjahr ergibt sich dann, wenn eine Einmalzahlung – wie in Ihrem Sachverhalt - im ersten Quartal eines Jahres gezahlt wird, das (dem Grunde nach) versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch im Vorjahr bestand und die Einmalzahlung im laufenden Jahr nicht voll der Beitragspflicht unterliegt (Märzklausel).

    Die Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der März­klausel wird immer einheitlich für alle Versicherungs­zweige getroffen. Welche Beitragsbemessungsgrenze zur Prüfung herangezogen wird, ist abhängig von der Krankenversicherung. Bei krankenversicherungspflichti­gen Beschäftigten wird allein auf die Beitragsbemes­sungsgrenze der Krankenversicherung abgestellt.
     
    Dabei erfolgt kein Günstigkeitsvergleich, also keine Vergleichsberechnung, ob durch die Zuordnung ins Vorjahr mehr oder weniger Beiträge zu zahlen sind.
    Diese Vorgehensweise ist folglich alternativlos umzusetzen, auch wenn dadurch im Ergebnis Beitragsfreiheit resultiert.

    Durch die hier korrekt anzuwendende Märzklausel würde unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Voraussetzungen die Urlaubsabgeltung aufgrund des Krankengeldbezugs im Kalenderjahr 2025 komplett der Beitragsfreiheit unterliegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.